• XPLAN_BP_PLAN_5486263d-a403-4725-8e43-bd726ee008d0

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_5486263d-a403-4725-8e43-bd726ee008d0
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Billstedt88
    xpPlanDate
    • 1991-05-02
    name
    • Billstedt88
    internalId
    • 18905a05-756c-465d-b300-e8dab98050b1
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Billstedt 88 für den Geltungsbereich beiderseits der Steinbeker Hauptstraße zwischen Bergedorfer Straße und Kapellenstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Kapellenstraße — Brockhausweg — Nordgrenzen der Flurstücke 1705, 987, 986, 985, 984, 955, 954 und 953 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Marktstraße — Kapellenstraße — An der Glinder Au — Nordostgrenze des Flurstücks 819, Ostgrenzen der Flurstücke 819 und 820 der Gemarkung Kirchsteinbek — Mümmelmannsberg — über das Flurstück 824 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Hauptstraße — über das Flurstück 533, Ost- und Südgrenzen der Flurstücke 532 und 530 der Gemarkung Kirchsteinbek — An der Steinbek — Bergedorfer Straße — Westgrenze des Flurstücks 1350 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Weg — Westgrenzen der Flurstücke 716 und 719 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Hauptstraße — West- und Nordgrenze des Flurstücks 2878, Westgrenze des Flurstücks 3007 der Gemarkung Kirchsteinbek.
    technHerstellDatum
    • 2015-04-02
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnug vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In Wohngebäuden beiderseits der Steinbeker Hauptstraße und der Kapellenstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen; dies gilt auch für die über dem Erdgeschoß angeordneten Geschosse sämtlicher Wohngebäude zwischen der Bergedorfer Straße und der Steinbeker Hauptstraße. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Die Oberkanten der Erdgeschoßfußböden der nördlichen Randbebauung am Steinbeker Weg dürfen die Höhe von 0,5 m, gemessen ab Oberkante Gehweg Steinbeker Weg, nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | In den Mischgebieten sind Geschäfts- und Bürogebäude, Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig; Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im Mischgebiet Steinbeker Marktstraße/Steinbeker Markt sind die Außenwände von Gebäuden zu den Wohngebieten hin geschlossen auszubilden und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Auf der als Friedhof festgesetzten Fläche westlich Brockhausweg sind Gebäude für friedhofsbezogene Nutzungen (z.B. Kapellen, Betriebs- und Sozialräume) zulässig. Die Gebäudehöhe darf bei Kapellen 7,5 m und bei sonstigen Gebäuden 6 m über Gelände nicht überschreiten.][§3 Nr.1 | In Wohngebieten darf die den Straßen zugewandte Gebäudefront bei Einzelhäusern 20 m, bei Doppelhäusern 30 m nicht überschreiten.][§3 Nr.2 | Die Dächer von Gebäuden sind traufständig mit einer Neigung zwischen 38 Grad und 60 Grad zu errichten.][§3 Nr.3 | Straßenorientierte Giebel sind zulässig, wenn sie nicht breiter als ein Drittel der Gebäudefront sind.][§3 Nr.4 | Die horizontale Gliederung der Fassaden in einzelne Geschosse ist durch Gestaltungselemente wie Gesimse, Materialwechsel und wechselnde Fenstergrößen erkennbar zu machen.][§3 Nr.5 | Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von baulichen Anlagen sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Putz und heller Ziegel sind nur zur Wiederherstellung entsprechend gestalteter Fassaden zulässig. Für einzelne Architekturteile wie Fenster- und Türrahmungen, Lisenen, Gesimse und Eckquaderungen können Stuck, Putz oder glatter Beton zugelassen werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§3 Nr.6 | Für die Dachdeckung sind Dachpfannen oder Schindeln mit einem auf das Außenmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.][§3 Nr.7 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden. Metallisch wirkende Fensterrahmen sind unzulässig.][§3 Nr.8 | Für Einfriedigungen dürfen nur senkrecht gestäbte Metall- oder Holzelemente, Ziegelpfosten und Sockelmauern, Feldsteinmauern sowie Hecken verwendet werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1991-05-02
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_aba462ca-54fd-400d-afe4-f06b8e3710e2]
    versionBauNVODatum
    • 1977-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung