[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen. Auf dem Flurstück 230 der Gemarkung Harvestehude, östlich der Rothenbaumchaussee, sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet „Rundfunk- und Medienbetriebe" sind zulässig:
a) Betriebe oder Einrichtungen, die der Rundfunkproduktion und deren Ausstrahlung sowie der Produktion von elektronischen Medien und deren Verbreitung dienen,
b) Betriebe oder Einrichtungen für Konzert-, Theater- und Vortragsveranstaltungen wie insbesondere Konzertsäle und Theaterbühnen,
c) Betriebe oder Einrichtungen, die der Produktion sowie dem Vertrieb von Rundfunk- und Medienprodukten, wie Büchern, Zeitschriften und Tonträgern dienen, wie insbesondere Buchverlage, Buchhandlungen und CD- Geschäfte; Einzelhandelsbetriebe dürfen eine Geschossfläche von insgesamt 1.200 m² nicht überschreiten, die Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb darf 600 m² nicht überschreiten,
d) Betriebe oder Einrichtungen, die der Planung, Produktion oder dem Vertrieb technischer Einrichtungen oder Anlagen dienen, die für die Rundfunkproduktion und deren Ausstrahlung sowie für die Produktion von elektronischen Medien und deren Verbreitung erforderlich sind,
e) Betriebe oder Einrichtungen, die der Schulung im Bereich der Rundfunkproduktion und deren Ausstrahlung sowie der Produktion von elektronischen Medien und deren Verbreitung, wie insbesondere Schulungsund Konferenzräume, dienen,
f) Schank- und Speisewirtschaften mit einer Geschossfläche von insgesamt höchstens 500 m². Die Nutzungen dürfen das Wohnen nicht wesentlich stören. Die unter Buchstaben b bis f aufgeführten Betriebe oder Einrichtungen dürfen insgesamt 20 vom Hundert (v. H.) der im Sondergebiet festgesetzten Geschossfläche von 80.000 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Im Sondergebiet können ebenerdige Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.5 | Im Sondergebiet können die festgesetzten Gebäudehöhen für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten Technikräume, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 30 v. H. der jeweiligen Dachflächen um bis zu 3 m überschritten werden.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet dürfen die Baugrenzen für Vorhangfassaden und Sonnenschutzfassaden um 1 m überschritten werden.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Bäumen vorzunehmen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.9 | Entlang der Rothenbaumchaussee und dem Mittelweg sind im Sondergebiet die Aufenthaltsräume, in den allgemeinen Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume von Gebäuden durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 313]