Der Bebauungsplan Sülldorf 3 für den Geltungsbereich zwischen Sülldorfer Kirchenweg – Op’n Hainholt – Sülldorfer Knick und Bahnanlage (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Sülldorfer Kirchenweg – Op’n Hainholt – West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 34 der Gemarkung Sülldorf – Sülldorfer Knick – Ostgrenze des Flurstücks 2940, Nordgrenze des Flurstücks 2939, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1950 der Gemarkung Sülldorf – Op`n Hainholt – Ostgrenzen der Flurstücke 3440, 3454 und 3459 – über das Flurstück 2793 (Bahnanlage), Südgrenze des Flurstücks 2793 (Bahnanlage) der Gemarkung Sülldorf.
technHerstellDatum
2017-06-26
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets nach § 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), sind bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.3 | Ein Überschreiten der Baugrenzen durch Terrassen und Wintergärten kann bis zu einer Tiefe von 3 m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets sind nur eingeschossige Anbauten zulässig. Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(1)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets sind Stellplätze und Garagen außerhalb der dafür festgesetzten Flächen unzulässig.][§2 Nr.6 | Die Dachflächen von Gebäuden mit flach geneigten Dächern mit einer Neigung von bis zu 20 Grad sowie von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen einzufassen.][§2 Nr.8 | Die Außenwände von Garagen und die Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Garten“ und „Anger“ ist die Errichtung von baulichen Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen, unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Als Einfriedigungen an öffentlichen Wegen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind für je 1 m² ein Strauch und alle 10 m ein großkroniger Baum zu pflanzen. Notwendige Unterbrechungen für Zugänge sind zulässig.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Wurzelbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.15 | Für die zur Erhaltung und zum Anpflanzen festgesetzten Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von zu erhaltenen Gehölzen unzulässig.][§2 Nr.16 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Gehwege anzulegen sowie zu unterhalten und zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt werden. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen die außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden Teilflächen des Flurstücks 29 der Gemarkung Rissen und eine Teilfläche des Flurstücks 2868 der Gemarkung Sülldorf sowie die Flurstücke 29/1 und 37 der Flur 6 der Gemarkung Wedel zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]