[Nr. 2.1 | Die im Durchführungsplan als "bleibende Bauwerke" dargestellten Baulichkeiten können stehen bleiben, dürfen jedoch nicht 6 erweitert und verändert und beim Abgang nicht, bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Alle übrigen als "zu beseitigende Bauwerke" dargestellten Baulichkeiten dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung oder bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen, der Grünfläche bzw. der Fläche für besondere Zwecke (Schule), zu beseitigen.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
höchstens 24,0 m für die sechsgeschossige Geschäftshausbebauung (G6g).][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
höchstens 4,50 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g).][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g), der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sowie der kellergeschossigen Garage (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 416]