• XPLAN_BP_PLAN_58f13e8e-cf62-40a0-94a4-114419677953

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_58f13e8e-cf62-40a0-94a4-114419677953
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altengamme10
    xpPlanDate
    • 2005-11-24
    name
    • Altengamme10
    internalId
    • bba5dbe1-c3e3-4769-b890-20d3ebe4e9fa
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Altengamme 10 für den Geltungsbereich der Schule in Altengamme (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 605) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Altengammer Elbdeich - West- und Nordgrenze des Flurstücks 2779, Westgrenzen der Flurstücke 996 bis 1000, West- und Nordgrenze des Flurstücks 470 - Nordgrenzen der Flurstücke 959 (Kirchenstegel), 1115, 2223, 2222, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2221 der Gemarkung Altengamme.
    technHerstellDatum
    • 2017-06-07
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten darf gegenüber der für die Erschließung erforderlichen Straßenverkehrsfläche 40 cm nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Außenwände von Gebäuden sind in rotem oder rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem weiß, braun oder grün angestrichenes Holz sowie Holz in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude ist außerdem weißer Putz zulässig.][§2 Nr.4 | Dächer von Wohngebäuden sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Deckaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens ein Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze, nicht glänzende Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.5 | Auf Grundstücksflächen, die überwiegend dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.6 | Das Niederschlagswasser von den privaten Grundstücksflächen und der Fläche für den Gemeinbedarf ist oberirdisch abzuleiten.][§2 Nr.7 | Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Garten" sind bauliche Anlagen nur zulässig, sofern sie der Nutzung des Gartens dienen (zum Beispiel überdachte Terrassen, Gartenhäuser und Gewächshäuser). Die Grundfläche dieser Anlagen darf 10 vom Hundert der jeweiligen Grünfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Auf jedem wohnbaulich oder gewerblich genutzten Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.11 | Auf der als Friedhof festgesetzten Fläche ist innerhalb der Baugrenzen ein eingeschossiges Gebäude für friedhofsbezogene Nutzungen mit einer Grundfläche bis 47 m² zulässig.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.13.1 | Für die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Beiderseits der mit „U“ bezeichneten Gräben sind naturnahe Uferbereiche mit einem vielfältigen Uferprofil und wechselnden Böschungsneigungen zu entwickeln. In einer Breite von 3 m ab Grabenrand sind Aufhöhungen, Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.13.2 | Für die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die mit „FG" bezeichnete Fläche ist als Feuchtgrünland in Form einer zweischürigen Wiese zu entwickeln. Dünge- beziehungsweise Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nicht ausgebracht werden.][§3 | Das Ensemble Kirchenstegel 1 bis 20 wird nach § 6 Absätze 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 605]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2005-11-24
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_03e0f94e-11db-4af2-ac0b-91eab0bfd17d]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung