[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
Für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die zweigeschossigen Geschäftshäuser(G2g) 7,5 m][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die eingeschossigen Läden (L1) 5,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubare Fläche zwischen der Straßen- und Baulinie vor den Geschäftshäusern ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Im Geschäftsgebiet sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, durch deren Benutzung keine unzumutbaren Belästigungen der näheren Umgebung oder der Allgemeinheit verursacht werden können. Dies gilt auch für die Änderung der Benutzung baulicher Anlagen und die Benutzung der unbebaubaren Flächen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]