• XPLAN_BP_PLAN_5d0d5654-9145-432a-96b5-f8b7fffb780f

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_5d0d5654-9145-432a-96b5-f8b7fffb780f
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hamburg-Altstadt46
    xpPlanDate
    • 2021-09-14
    name
    • Hamburg-Altstadt46
    internalId
    • 489edf25-c6bf-4b2c-83af-9914a935223c
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 46 für den Geltungsbereich zwischen Willy-Brandt-Straße, Hopfenmarkt, Hahntrapp, Großer Burstah und Nikolaifleet (Bezirk Hamburg- Mitte, Ortsteil 102) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2017-05-29
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-Straße und Nikolaifleet sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1341), aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-Straße und Nikolaifleet ist bei sonstigen Nutzungen eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der 39. BImSchV aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in der 39. BImSchV aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Tankstellen und Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind an den straßenabgewandten Gebäudeseiten Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und Loggien bis zu 1,5 m auf höchstens 35 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Fassadenlänge des Gebäudes zulässig.][§2 Nr.6 | Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind oberhalb der als zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzugänge und technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich um bis zu 0,5 m, in dem mit „(E)“ bezeichneten Bereich um bis zu 2,3 m und in allen übrigen Bereichen um bis zu 2 m überschritten werden. Die Dachzugänge und technischen Anlagen, mit Ausnahme des mit „(C)“ bezeichneten Bereichs, müssen mindestens 3 m hinter der straßenseitigen Gebäudekante des Geschosses zurückbleiben und dürfen maximal 25 v.H. der Dachflächen bedecken. Abweichend von Satz 2 dürfen die Dachzugänge und technischen Anlagen in den mit „(F)“ und „(G)“ bezeichneten Bereichen maximal 30 v.H. der Dachflächen bedecken. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig. Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen maximal ein bis drei Vollgeschosse zulässig sind, sind Dachzugänge und technische Anlagen unzulässig.][§2 Nr.8 | In den Bereichen des Kerngebiets mit maximal neun Vollgeschossen und in dem mit „(E)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets müssen das achte und das neunte Vollgeschoss auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen Außenfassadenlänge hinter der straßenseitigen Gebäudekante des siebten Vollgeschosses zurückbleiben. In dem mit „(E)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets muss das zehnte Vollgeschoss auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen Außenfassadenlänge hinter der straßenseitigen Gebäudekante des neunten Vollgeschosses zurückbleiben. In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets müssen das neunte und das zehnte Vollgeschoss auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen Außenfassadenlänge hinter der straßenseitigen Gebäudekante des achten Vollgeschosses zurückbleiben. Die Tiefe des Rücksprungs muss im Kerngebiet südlich der Planstraße mindestens 1,7 m und im Kerngebiet zwischen Großer Burstah und Planstraße mindestens 1,3 m betragen][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet sind Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Flächen und der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen zulässig. Innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen sind auch Abstell- und Technikräume zulässig.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugängliche Gehwege. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Werden im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt- Straße und Nikolaifleet an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.12 | An den mit „(D)“ bezeichneten Baugrenzen ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.13 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.14 | An den mit „(D)“ bezeichneten Baugrenzen sind Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sowie von Wohnnutzungen durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.15 | Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen mehr als drei Vollgeschosse zulässig sind, sind, mit Ausnahme des mit „(C)“ bezeichneten Bereichs, die Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Dachflächen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, Neigungen von mehr als 20 Grad aufweisen sowie Dachterrassen sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Es sind jedoch mindestens 40 v.H. der Dachflächen zu begrünen. Abweichend von Satz 3 sind in dem mit „(F)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets mindestens 25 v.H. und in dem mit „(G)“ bezeichneten Teil mindestens 30 v.H. der Dachflächen zu begrünen.][§2 Nr.16 | Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen ein bis drei Vollgeschosse zulässig sind, sind mindestens 60 v.H. der Dachflächen mit einem mindestens 25 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 102]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2021-09-14
    staedtebaulicherVertrag
    • Yes
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c178813d-d1e7-46dd-8c9f-3b2d8c9dc997]
    planArt
    • 10001
    planArtWert
    • QualifizierterBPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung