Der Bebauungsplan Billstedt 112 für den Geltungsbereich Merkenstraße – Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 866 – Tabulatorweg - Öjendorfer Steinkamp – Möllner
Landstraße der Gemarkung Öjendorf (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird
festgestellt.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 4 und 5 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone und verglaste Vorbauten
um bis zu 2 m auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge
jeder einzelnen Fassade jedes Geschosses sowie
Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um bis zu
3 m zulässig.][§2 Nr.3 | In der festgesetzten unterirdischen Baugrenze ist ein
Blockheizkraftwerk mit einer Grundfläche von höchstens
250 m² zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „WA 4“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 durch Balkone, Terrassen, Nebenanlagen
sowie Tiefgaragen und ihre Zufahrten um 0,2 bis
zu einer GRZ von 0,6 zulässig. Darüber hinaus ist eine
Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4 durch eine
Feuerwehrzufahrt und –aufstellfläche bis zu einer GRZ
von insgesamt 0,7 zulässig.][§2 Nr.5 | Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf ist eine Überschreitung
der festgesetzten GRZ von 0,6 durch Terrassen
und Nebenanlagen sowie Tiefgaragen, Stellplätze und ihre
Zufahrten um 0,4 bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.][§2 Nr.6 | Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstell-,
Technik- und Versorgungsräume sind ausschließlich
innerhalb der überbaubaren Flächen und der festgesetzten
Flächen für Tiefgaragen zulässig. Geringfügige
Überschreitungen durch untergeordnete Bauteile wie
Licht- und Belüftungsschächte sowie erforderliche Fluchttreppen
sind zulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze
nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze
zulässig. Oberirdische Garagen sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Für die mit „(A)“, „(B)“, „(D)“ und „(E)“ bezeichneten
Wohngebäude sind nur Satteldächer mit Neigungen zwischen
27 und 42 Grad zulässig. Es sind nur graue oder
schwarze Dacheindeckungen zulässig.][§2 Nr.9 | Die Außenwände der mit „(A)“, „(B)“, „(D)“ und „(E)“
bezeichneten Gebäude sind nur in rot-buntem Klinker
oder Klinkerriemchen auszuführen. Für einzelne Architekturteile
wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke
oder Erker sind andere Baustoffe zulässig, sofern
Klinker oder Klinkerriemchen vorherrschend bleiben.][§2 Nr.10 | An den mit „(F)“ bezeichneten Fassadenabschnitten in
den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.11 | An den mit „(G)“ bezeichneten Fassadenabschnitten in
den allgemeinen Wohngebieten ist für einen Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.12 | In dem mit „(H)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technischen Maßnahmen (etwa an
Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen,
dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im
Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden),
Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach BauNVO) eingehalten
werden. Einsichtnahmestelle der DIN 4150:
Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Immissionsschutz
und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150:
Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.13 | In dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
sind mindestens 45 vom Hundert (v. H.), in dem mit
„WA 2“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind mindestens
46 v. H., in dem mit „WA 3“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiet sind mindestens 53 v. H. und in dem
mit „WA 4“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind
mindestens 44 v. H. der Grundstücksfläche als Vegetationsfläche
anzulegen.][§2 Nr.14 | Nicht überbaute Untergeschosse sind mit einem mindestens
80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen
für den Quartiersplatz, Pkw-Stellplätze, Tiefgaragenzufahrten,
wohnungsbezogene Terrassen, Wege und Kinderspielflächen
sowie weitere wohnungsbezogene Nebenanlagen
wie Flächen für Müllstandorte und Fahrradstellplätze
sind zulässig. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen. Für Bäume im Bereich unterbauter Flächen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je
Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus
mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.15 | Dächer, ausgenommen untergeordnete Dächer von Gauben
oder Erkern, mit einer Neigung bis 20 Grad sind bezogen
auf die Gebäudegrundfläche zu mindestens 50 v. H.
und Überdachungen von Stellplätzen sind vollständig mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Die Dächer der
mit „(C)“ bezeichneten Gebäude sind bezogen auf die
Gebäudegrundfläche zu mindestens 50 v. H. mit einem
mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Begrünung
ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege,
Zuwegungen sowie nicht überdachte Stellplatzanlagen in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Nicht
überdachte Stellplätze sind darüber hinaus mit Vegetationsanteilen
von mindestens 50 v. H. herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]