• XPLAN_BP_PLAN_5e976754-5ce6-4ccf-a2d0-34ef4b6ba0b9

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    • 4.1
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    • Neugraben-Fischbek15
    xpPlanDate
    • 1997-05-28
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    • Neugraben-Fischbek15
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    technHerstellDatum
    • 2015-05-18
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die Gesamtanlage Im Neugrabener Dorf 45, bestehend aus der Hofanlage und dem nördlichen Sandweg auf den Flurstücken 662, 4576, 4578 und 4160 der Gemarkung Fischbek ist nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466,1984 Seiten 61, 63) dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten westlich des Süderelbebogens sind außer auf der mit „F" bezeichneten Fläche im Erdgeschoß nur die der Versorgung dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Auf der mit „F" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets sind nur Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig.][§2 Nr.4 | Im Dorfgebiet sind Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie Betriebe ausschließlich mit Massentierhaltung unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Auf der mit „K" bezeichneten Fläche des Kerngebiets werden Tankstellen, Vergnügungsstätten sowie Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. Auf den mit „A" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind nur Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Baunutzungsverordnung zulässig.][§2 Nr.6 | In den Gewerbegebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash-, Tennishallen und Bowlingbahnen) unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude sowie Wohnungen für Betriebsangehörige sind in einer Tiefe von maximal 15 m, gemessen von der Baugrenze entlang der Straße Am Aschenland, vorzusehen.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind auf den mit „C" bezeichneten Flächen luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmer!, Lagerhäuser und Lagerplätze) unzulässig. Auf den mit „D" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets werden Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Auf der mit „E" bezeichneten Fläche sind Handels- und Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, Artikel ausstellen oder lagern.][§2 Nr.8 | Für die Erschließung des Gewerbegebiets sowie für die mit „B" bezeichnete Kerngebietsfläche sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22, Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85) festgesetzt oder für Teilbereiche nach $ 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.9 | Für die Reihenhausbebauung wird eine Mindestbreite der Baugrundstücke von 5,5 m festgesetzt.][§2 Nr.10 | Kellerersatzräume für die festgesetzte Reihen-, Einzel- und Doppeihausbebauung westlich des Süderelbebogens / verlängerten Süderelbebogens sind nur im Anschluß an das Hauptgebäude zulässig.][§2 Nr.11 | Für die festgesetzten Reihen-, Einzel- und Doppelhausgrundstücke sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen, sofern keine Gemeinscbaftsanlagen für Stellplätze ausgewiesen werden.][§2 Nr.12 | Von der Lage der innerhalb der Baugrenzen festgesetzten Durchgänge kann bis zu 5 m abgewichen werden, wenn es die Grundrißgestaltung erforderlich macht.][§2 Nr.13 | Tiefgaragen und Kellergeschosse sind nur südlich der gekennzeichneten 2,5 m-Flurabstandslinie zulässig; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist. Die Deckenoberkante der Tiefgaragen und Kellergeschosse darf im Mittel 1,25 m über Geländeroberfläche hinausragen. Tiefgaragen sind nur auf den überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig. Überschreitungen der Baugrenzen können für Keller und Tiefgaragen bis zu 5 m zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.14 | Außer auf den festgesetzten Flächen für Stellplätze und Gemeinschaftsstellplätze sind in den drei- bis fünfgeschossigen Wohngebieten westlich des Süderelbebogens / verlängerten Süderelbebogens keine weiteren ebenerdigen Stellplätze zulässig. Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze sind Garagen unzulässig. In den ein- und zweigeschossigen Wohngebieten sind in den Vorgärten Stellplätze mit Schutzdächern zulässig, sofern keine Gemeinschaftsstellplätze zugeordnet werden.][§2 Nr.15 | Auf den mit „G" bezeichneten Stellplatzanlagen sind Einfriedungen sowie die Errichtung von Schutzdächern für Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.16 | Die Dächer der Gebäude westlich des Süderelbebogens / verlängerten Süderelbebogens sind flächendeckend zu begrünen. In den Gemeinbedarft- und Gewerbegebieten sind Ausnahmen für technische Aufbauten und Oberlichter zulässig. In den drei- bis fünfgeschossigen Wohngebieten sind Dachgauben und Dachfläcbenfenster unzulässig.][§2 Nr.17 | Die Dächer in Wohngebieten und auf den Versorgungsflächen westlich des Süderelbebogens /verlängerten Süderelbebogens sind mit Ausnahme der eingeschossigen Gebäudeteile mit einer Dachneigung von 15 Grad bis 25 Grad auszubilden. Aufenthaltsräume oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind außer in den ein- und zweigeschossigen Wohngebieten unzulässig. Höchstens 20 vom Hundert (v. H.) der Dächer können als begrüntes Flachdach vorgesehen werden. Die Dächer der eingeschossigen Gebäudeteile im Geschoßwohnungsbau sind im allgemeinen Wohngebiet als begehbare Terrassen auszubilden; mindestens 30 v.H. dieser Dachflächen sind zu begrünen. In den Baugebieten östlich des Süderelbebogens /verlängerten Süderelbebogens sind die Dächer mit einer Neigung von 30 Grad bis 45 Grad auszubilden.][§2 Nr.18 | In den Kern-, Gemeinbedarfs- und Gewerbegebieten westlich des Süderelbebogens / verlängerten Süderelbebogens darf die Dachneigung maximal 25 Grad betragen.][§2 Nr.19 | Fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände, deren Tür-und / oder Fensterabstand mindestens 2 m beträgt, sind zu begrünen.][§2 Nr.20 | Dächer von Nebengebäuden (z.B. für Abstellzwecke), Tiefgaragen sowie Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind zu begrünen. Dachstellplätze sind mit Rankgerüsten oder Schutzdächern zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.21 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.22 | Entlang der Parkanlagen sind in den reinen und allgemeinen Wohngebieten in einer Tiefe von 3 m, gemessen von den Grundstücksgrenzen, Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.23 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh-und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die Zu- und Abfahrt für die nördlich des Sportplatzes gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen sicherzustellen. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den vorgenannten Festsetzungen können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.24 | Beiderseits der Wohnsammelstraßen 1 und 2, entlang Süderelbebogen, Neuwiedenthaler Straße und nördlich Am Aschenland sowie auf den mit ,H" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen, an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.25 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk- Fernwärme netz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig,][§2 Nr.26 | Im Bereich der festgesetzten Flächen für den Ausschluß von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen können Grundstückszufahrten zugelassen werden.][§2 Nr.27 | Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden den Flächen von Wohn-, Gewerbe- und Kerngebieten sowie Gemeinbedarfsflächen die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zugeordnet. Ausgenommen von der Zuordnung sind die Baugebiete entlang der Straße Im Neugrabener Dorf, der Gebäudebestand des P+R-Gebändes südlich der Straße Ackerweg auf den Flurstacken 6566, 7726 und 7727, der Gebäudebestand des Eisenbahnstellwerks auf dem Flurstück 6376, das Gewerbegebiet westlich des "Langen Torfgrabens" auf den Flurstücken 6117, 6356, 6361 und 6364 sowie das Gewerbegebiet östlich der Straße Am Aschenland auf den Flurstücken 6515 und 6529.][§3 Nr.1.1 | In den Wohngebieten sowie auf den Gemeinbedarfs- und Versorgungsflächen gelten nachstehende gestalterische Festsetzungen: Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Gebäuden sind mit roten bis blauroten Ziegelsteinen zu ver-blenden; untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien ausgeführt werden, wenn Verblendmauerwerk vorherrschend bleibt. Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude in Material und Farbgebung gestalterisch anzupassen.][§3 Nr.1.2 | In den Wohngebieten sowie auf den Gemeinbedarfs- und Versorgungsflächen gelten nachstehende gestalterische Festsetzungen: Die Fenster sind zu gliedern und in weißem Farbton vorzusehen.][§3 Nr.1.3 | In den Wohngebieten sowie auf den Gemeinbedarfs- und Versorgungsflächen gelten nachstehende gestalterische Festsetzungen: Erforderliche Aufhöhungen sind auf den Baugrundstücken mit Mauern abzufangen. Mauern sind zu begrünen. Mauern von mehr als 75 cm Höhe sind in ihren sichtbaren Teilen in roten bis blauroten Ziegelsteinen auszuführen.][§3 Nr.1.4 | In den Wohngebieten sowie auf den Gemeinbedarfs- und Versorgungsflächen gelten nachstehende gestalterische Festsetzungen: Für Einfriedungen zum öffentlichen Grund und zur freien Landschaft sind — außer die in Nummer 1.3 genannten Mauern — Hecken oder Hecken in Kombination mit Drahtzäunen zu verwenden.][§3 Nr.2 | Für die in den Gewerbegebieten nach § 2 Nummer 6 Satz 2 anzuordnenden Gebäude sowie für die Gebäude in den Kerngebieten sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände mit roten bis blauroten Ziegelsteinen zu verblenden. Für einzelne Architekturteile können andere Baustoffe — wie Stahl und Glas - zugelassen werden, wenn Verblendmauerwerk vorherrschend bleibt.][§3 Nr.3 | Außerhalb des in § 2 Nummer 6 Satz 2 festgelegten Bereichs sind für die Gebäude bei Verblendung mit Ziegelsteinen rote bis blaurote Ziegelsteine zu verwenden. Bei Verwendung von anderen Fassadenmaterialien sind helle Farbtöne vorzusehen. Außerdem ist durch konstruktive Architekturelemente eine vertikale Gliederung der Fassade vorzunehmen.][§3 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind Großwerbetafeln unzulässig. Oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage auf die benachbarten Wohngebiete und Gemeinbedarfsflächen einwirken, sind unzulässig.]
    begruendungsTexte
    • [ | ][ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1997-05-28
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_a2707dd1-d31f-4baf-b12c-eedce7926612]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung