Der Bebauungsplan Groß Flottbek 13 für den in der
Anlage durch eine graue Linie umgrenzten Geltungsbereich
von der Schnellbahn zwischen Dürerstraße / Ebertallee und
Trübnerweg / Baurstraße bis zum Osdorfer Weg (Bezirk Altona,
Ortsteil 217) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Dürerstraße – Ebertallee – Osdorfer Weg – Baurstraße
– Adickesstraße – Trübnerweg – Südgrenze des Flurstücks 179,
Ostgrenzen der Flurstücke 3187, 187 bis 193, 2551, 214 (Rosenhagenstraße)
und 194, Südgrenzen der Flurstücke 194 bis
197, 2594, 3109, 3108, 3106, 2593, 199 bis 206, 209 bis 213
der Gemarkung Bahrenfeld – Reventlowstraße – Beselerplatz.
technHerstellDatum
2017-04-11
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau,
die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar
auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung
vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am
21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden
Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur
Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen
baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das
Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.2 | In offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit
einer maximalen Gebäudelänge von 14 m in der Straßenansicht
zulässig. Innerhalb der in der Anlage mit „(A)“
bezeichneten Flächen sind höchstens drei Wohnungen je
Wohngebäude zulässig.][§2 Nr.3 | Für die in der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Flächen ist auf
rückwärtigen Grundstücksbereichen ein zusätzliches eingeschossiges
Einzelhaus mit höchstens einer Wohnung je
Wohngebäude und maximal 120 m² Grundfläche zulässig,
wenn im straßennahen Grundstücksbereich insgesamt
nur drei Wohnungen errichtet werden beziehungsweise
vorhanden sind. Zur Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile
sind gemeinsame Grundstücksüberfahrten
anzulegen.][§2 Nr.4 | Maßgebend für die in den Nummern 2 und 3 getroffenen
Festsetzungen ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).][§2 Nr.5 | Für die in der Anlage mit „(A)“ bezeichneten Flächen wird
eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 400 m² festgesetzt.
Ausgenommen hiervon sind die schraffierten Flurstücke
410, 411, 421, 422, 442, 531 bis 534, 798 bis 805, 817
bis 823, 825 bis 831, 834 bis 843, 863, 864, 867 bis 869, 872 bis
874, 891, 892, 898, 899, 902 bis 904, 907 bis 909, 912 bis 916,
922 bis 926, 929 bis 932, 2559, 941 bis 943 und 2520 der
Gemarkung Bahrenfeld.][§2 Nr.6 | Entlang des Osdorfer Wegs sind durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung
von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume
ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im Übrigen
die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen
bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 217]