Der Bebauungsplan Eidelstedt 53 für den Geltungsbereich Elbgaustraße — Niekampsweg — Bahnanlagen — Pinneberger Chaussee — Südostgrenzen der Flurstucke 1543 und 1544 der Gemarkung Eidelstedt — Lohkampstraße — Nordwestgrenzen der Flurstücke 2693 und 1545 der Gemarkung Eidelstedt — Pinneberger Chaussee — Nordgrenze des Flurstücks 1479 der Gemarkung Eidelstedt — Eidelstedter Platz — Kieler Straße — Südgrenze des Flurstücks 4335 der Gemarkung Eidelstedt — Wendrichstraße — Südgrenze des Flurstücks 1325 der Gemarkung Eidelstedt — Mühlenau — Jaarsmoorgraben bis Wiebelstraße — Westgrenze des Flurstücks 3469. Südgrenzen der Flurstücke 1458, 3769 und 1648 der Gemarkung Eidelstedt — Wischhofsweg — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1625, Südgrenze des Flurstücks 1628, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4112, über das Flurstück 4328 der Gemarkung Eidelstedt — Furtweg — über das Flurstück 1776 der Gemarkung Eidelstedt — Mesterfeldweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-16
texte
[§2 Nr.1 | Im Mischgebiet auf den Flurstücken 1460 bis 1464 der Gemarkung Eidelstedt sind Wohnungen nur oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten sind mit Ausnahme einer in der Planzeichnung festgesetzten zwingenden Wohnnutzung im Baukörper östlich der privaten Grünfläche Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Eine Überschreitung von Baugrenzen der nördlich, westlich und südlich des Bürgerhauses festgesetzten zwei- und dreigeschossigen Baukörper um jeweils 3,0 m in den Fußgängerbereich hinein kann zugelassen werden, sofern im Erdgeschoß, der Gebäude in gleicher Tiefe Arkaden mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m errichtet werden.][§2 Nr.4 | Auf den Flurstücken 1457, 1460 bis 1468, 1472 und 3846 kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhäuser bis zu 2,0 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Im Erdgeschoß der zwei- und dreigeschossigen Baukörper nördlich und westlich des Bürgerhauses sind nur Nutzungen nach § 4 Absatz 2 Nummern 2 und 3 sowie nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1764) zulässig; Wohnungen sind nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.6 | In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze) , unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.7 | Im Gewerbegebiet auf den Flurstücken 1560, 1561,1568, 1570 und 3844 sind nur kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen.][§2 Nr.8 | Für die Bebauung auf den Flurstücken 1468, 1530, 1531, 1572, 1576 bis 1581, 1620, 1621, 3035 und 1479 muß für Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet südlich der verlegten Elbgaustraße / westlich der Kieler Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.10 | Auf den Flurstücken 1457, 1460 bis 1468, 1472 und 3846 sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.11 | Auf den nicht überbaubaren Teilen der Flurstücke 1473 und 1474 sind Nebenanlagen Im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung sowie fliegende Bauten im Sinne des § 104 der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 'Seite 249) unzulässig.][§2 Nr.12 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 1533, 1536, 1540 und 5214 an die Pinneberger Chaussee und der Flurstücke 1515 bis 1519, 1521, 1522, 5409, 5192 und 5193 an die vom Ekenknick abgehende Erschließungsstraße Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.15 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf der mit a gekennzeichneten Fläche umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Überfahrt anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electrizitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Bauliche Vorhaben und solche Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig; jedoch sind Überdachungen und eine Fußgängerbrücke oberhalb der lichten Höhe von 4,0 m sowie eine Treppenanlage zulässig.][§2 Nr.16 | Auf dem mit b bezeichneten Teil der privaten Grünfläche sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Einfriedigungen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und fliegende Bauten unzulässig.][§2 Nr.17 | Auf den mit Erhaltungsgeboten gekennzeichneten Flächen sind Bäume und Sträucher in Form von Wallhecken zu erhalten.][§2 Nr.18 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Auf Stellplätzen über Tiefgaragen ist nach jedem vierten Stellplatz mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12,0 m² anzulegen.][§2 Nr.19 | Die Stellplatzanlage auf dem Flurstück 1455 der Gemarkung Eidelstedt ist an der Süd- und Westseite geschossen auszubilden sowie allseitig mit Rankgerüsten zu umgeben und mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen. Die Stellplätze dürfen nicht mehr als 1,5 m über der Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.20 | Für die Neubebauung ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.21 | Die nördlich, westlich und südlich des Bürgerhauses festgesetzten zwei- und dreigeschossigen Baukörper sind als Ensemble gleichartig zu gestalten; insbesondere sind die Baukörper durch wiederholte, bis in die Dachzone hineinreichende Einschnitte, Höhenversätze oder Vorsprünge deutlich zu gliedern. Die Länge eines Fassaden- und Dachabschnittes soll 25,0 m nicht überschreiten. Außerdem sind die Gebäude überwiegend traufständig anzuordnen und mit geneigten Dächern von 40 Grad bis 45 Grad zu versehen; es dürfen nur rote Dachpfannen verwendet werden.][§2 Nr.22 | Die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet südlich der verlegten Elbgaustraße / westlich der Kieler Straße ist durch bis in die Dachzone hineingeführte Einschnitte, Höhenversätze oder Vorsprünge deutlich zu gliedern. Die Länge eines ungegliederten Fassaden- und Dachabschnittes soll 25,0 m nicht überschreiten.][§2 Nr.23 | Die Dachflächen der ein- und zweigeschossigen Gebäudeteile mit Ausnahme von Vordächern auf den Flurstücken 1464, 1475, 1476, 1477 und 2227 sind zu begrünen, sofern sie nicht zur Belichtung oder Belüftung darunter liegender Räume benötigt werden.][§2 Nr.24 | Werbeanlagen oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind unzulässig. Großwerbetafeln sind ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]