Der Bebauungsplan Curslack 20 für den Geltungsbereich
zwischen dem Curslacker Deich, dem Curslacker
Heerweg und der Dove-Elbe (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 604)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Curslacker Deich – Curslacker Heerweg – Dove-Elbe, Westgrenzen
der Flurstücke 3384, 3383 und 3379 der Gemarkung
Curslack.
technHerstellDatum
2017-07-31
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als
Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen
ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im gesamten Plangebiet muss die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkante
von Gebäuden mindestens 3m über
Normalnull (NN) liegen.][§2 Nr.4 | In dem allgemeinen Wohngebiet sind für Wohngebäude
Flächen, die tiefer als 2m über NN liegen, auf 2m über NN
aufzuhöhen. Abgrabungen unterhalb von 2m über NN
sind unzulässig. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen
nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind,
oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen
öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der
Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche
weniger als 6m beträgt.][§2 Nr.5 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der
vorhandenen beziehungsweise aufgehöhten Geländeoberfläche
darf straßenseitig 0,4 m nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Die Außenwände von baulichen Anlagen sind als rotes
oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für
Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden
von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert der
jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem
weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz
in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude sind außerdem
weiße Putzflächen zulässig.][§2 Nr.7 | Dächer von Wohngebäuden und Zwerchhäusern sind als
Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher
Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen.][§2 Nr.8 | Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen
in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer
und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.9 | Balkone dürfen, an der längsten Stelle gemessen, insgesamt
eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der
Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Baugrenzen
dürfen durch Balkone um bis zu 2m überschritten
werden; Gleiches gilt für Terrassen, sofern nicht ein Ausschluss
von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen festgesetzt
ist.][§2 Nr.10 | In das Dach eingeschnittene Loggien, Balkone und Terrassen
sind bei Gebäuden auf Grundstücken, die an öffentliche
Straßen oder an die Dove-Elbe grenzen, nur an der
Straßen beziehungsweise Wasser abgewandten Seite der
Gebäude zulässig.][§2 Nr.11 | Innerhalb der mit „A “ bezeichneten Fläche sind Stellplätze
unzulässig.][§2 Nr.12 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende
Niederschlagswasser ist oberirdisch abzuleiten, sofern ein
offenes Entwässerungssystem vorhanden ist.][§2 Nr.13 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen Wartungsweg
zur Grabenunterhaltung anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche
Straßenentwässerungsleitungen herzustellen und zu
unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und
Unterhaltung beeinträchtigen könnten, sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Die vorgesehene Fläche für die Oberflächenentwässerung
westlich des Curslacker Heerwegs ist von Bepflanzungen
freizuhalten, die die vorgesehene Zweckbestimmung
beeinträchtigen.][§2 Nr.16 | Innerhalb der mit „B “ bezeichneten Fläche sind durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den Lärm abgewandten
Fassadenseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
Lärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume den Lärm abgewandten Fassadenseiten
zuzuordnen. Für die Räume an der Lärm zugewandten
Seite muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.17 | Innerhalb der mit „B “ bezeichneten Fläche sind Außenbereiche
einer Wohnung an Lärm abgewandten Gebäudeseiten
zu orientieren. Sollte dies nicht möglich sein, ist
durch Herstellung einer mindestens 1,20 m hohen Brüstung
sicherzustellen, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich für Menschen in sitzender Position ein
Tagpegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.18 | Innerhalb der mit „C “ bezeichneten überbaubaren
Grundstücksfläche sind Schlafräume vorrangig der Westfassade
zuzuordnen. Eine Zuordnung von Schlafräumen
zur Ostfassade ist unzulässig. Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.19 | Je 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist
mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² der
nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein
großkroniger Baum zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.20 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.21 | Für zu erhaltende oder anzupflanzende Bäume, Sträucher
und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.22 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.23 | Auf den mit „U “ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
ist der Uferstreifen naturnah zu entwickeln. Zulässig
sind einheimische, standortgerechte, gewässertypische
Stauden, Sträucher und Gehölze.][§2 Nr.24 | Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen
dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 604]