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    • 5.1
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    • Bergedorf112
    xpPlanDate
    • 2017-12-04
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    • Bergedorf112
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    technHerstellDatum
    • 2018-01-22
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig mitm Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten. Zentrenrelevante Randsortimente sind nur bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche zulässig. Maßgeblich ist die Hamburger Sortimentsliste der „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“, beschlossen durch die Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau vom 23. Januar 2014 (Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung). Zulässig sind ebenfalls Verkaufsflächen, die im Zusammenhang mit einer Postfiliale, Pflegedienstleistungen oder medizinischen Dienstleistungen stehen (zum Beispiel Apotheke, Sanitätsgeschäft, Optiker), sowie Betriebe mit Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 v. H. der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 150 m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen.][§2 Nr.3 | In den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Mischgebiets sind Vergnügungsstätten (insbesondere Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323)), die der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden ausgeschlossen. Im Mischgebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Nebenanlagen, Balkone, Wege und Terrassen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 und für Tiefgaragen sowie für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu 2,5 m ist zulässig; innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen ist eine lichte Höhe von 3,5 m einzuhalten. Tiefgaragen, Treppen und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können auf einer Fläche von jeweils bis zu 50 v. H. der Dachflächen von Gebäuden durch Aufzugs- und Lüftungsanlagen, Lüftungskanäle sowie andere haustechnische Anlagen mit dazugehörigen Einhausungen um 3 m überschritten werden. Entlang der Straßenverkehrsflächen ist durch die haustechnischen Anlagen nach Satz 1, die die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen um mehr als 50 cm überschreiten, mindestens einen Abstand von 1,5 m zu den Gebäudeaußenwänden einzuhalten.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können im Bereich von Dachterrassen und Kinderspielflächen auf dem Dach durch überwiegend transparente Brüstungen oder Absturzsicherungen (zum Beispiel Netze oder Gitter) um bis zu 3 m überschritten werden.][§2 Nr.8 | Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Geschlossene Leuchtkästen und Grundplatten auf den Fassaden sind für Werbeanlagen nicht zulässig.][§2 Nr.9 | Im Mischgebiet sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – in Gebäuden, die nicht als Wohnräume genutzt werden den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.10 | An der mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseite sind ab dem fünften Obergeschoss Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen oder es sind Vorhangfassaden, Prallscheiben oder vergleichbare Maßnahmen vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen so anzuordnen, dass 0,5 m vor dem zu öffnenden Fenster die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503) eingehalten werden.][§2 Nr.11 | Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans darf eine Wohnnutzung erst dann aufgenommen werden, wenn durch eine entlang der Straßen geschlossen ausgeführte Bebauung sichergestellt ist, dass ein vor Lärm geschützter Innenhof mit einem Beurteilungspegel von nachts kleiner 54 dB(A) entsteht.][§2 Nr.12 | Auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche sind Wohngebäude unzulässig.][§2 Nr.13 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche ist Wohnen nur an der lärmabgewandten Seite zulässig.][§2 Nr.14 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche ist für zur Stuhlrohrstraße ausgerichtete Gebäudeseiten durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen beziehungsweise in Wohngemeinschaften und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für einen an der lärmzugewandten Gebäudeseite angeordneten Außenbereich einer Wohnung ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Fenstern sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.15 | Auf der mit „(D)“ bezeichneten Fläche sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen beziehungsweise in Wohngemeinschaften und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.16 | Dächer von Gebäuden sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dachterrasse oder der Aufnahme technischer Anlagen dienen.][§2 Nr.17 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege, Terrassen, Freitreppen oder Kinderspielflächen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.18 | Je 400 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.19 | Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen und Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.20 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücks 5867 der Gemarkung Bergedorf an die Stuhlrohrstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten, und diese durch die Anlieger zu nutzen. Das Fahrrecht muss für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von maximal 40 t ausgelegt sein.][§2 Nr.21 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Deutschen Telekom AG, unterirdische Fernmeldekabelanlagen zu verlegen und zu unterhalten.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
    veraenderungssperre
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    rechtsverordnungsDatum
    • 2017-12-04
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
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    durchfuehrungsVertrag
    • Yes
    gruenordnungsplan
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    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_0014fc48-0fa6-4066-9ed5-204817bf4c7a]
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    • Satzung