[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten auf den Flurstücken 5698, 259,
2848, 1596 und 2880 der Gemarkung Barmbek sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen nicht auf die festgesetzen Geschoßflächenzahlen anzurechnen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet ist im Erdgeschoß auch ein Kindertagesheim zulässig.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten (mit Ausnahme des Flurstücks 2955 an der Weidestraße) sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und gärtnerisch anzulegen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.5 | Entlang Weidestraße, Biedermannplatz, Schleidenstraße und Osterbekstraße sind im Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie auf den Gemeinbedarfsflächen die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß fiir diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten und auf den Gemeinbedarfsflächen ist für jede 150 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder für jede 300 m² mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Der Stammumfang muß bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden betragen.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet ist die Nutzung der unteren zwei Geschosse nur als Garagengeschosse zulässig. Ein Staffel- oder Dachgeschoß über dem 17. Vollgeschoß ist ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Im Kerngebiet sind Nutzungen durch Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), sowie Nutzungen durch Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO unzulässig.][§2 Nr.9 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.][§2 Nr.10 | Die im reinen Wohngebiet festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Das im Gewerbegebiet festgesetzte Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, eine Zu- und Abfahrt zum Abspannwerk anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.12 | Das auf dem Flurstück 5832 festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.13 | Auf Stellplatzflächen ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² und mit mindestens 1 m durchwurzelbarer Bodentiefe anzulegen.][§2 Nr.14 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Im Gewerbe- und Kerngebiet sind die nicht überbauten Grundstücksflächen mit standortgerechten einheimischen Bäumen, Sträuchern und Stauden zu bepflanzen.][§2 Nr.16 | Auf den Gemeinbedarfsflächen des Amtsgerichts und der Jugendbetreuung sind Flachdächer von bis zu dreigeschossigen Gebäuden oder Gebäudeteilen mit einer extensiven Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen.][§2 Nr.17 | Für die nach der Planzeichnimg zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen großkronigen Laubholzarten, die einen Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 419]