Der Bebauungsplan Lokstedt 52/Eppendorf 9/Groß Borstel 11 für den Geltungsbereich beiderseits der Straße Nedderfeld zwischen Kollaustraße und Tarpenbekstraße sowie nördlich der Osterfeldstraße in den Stadtteilen Lokstedt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) sowie Eppendorf und Groß Borstel (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 405 und 406) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kollaustraße – Bahnanlagen – Bezirksgrenze – Nordgrenze des Flurstücks 3572, West- und Nordgrenzen der Flurstücke 3548 und 3580 der Gemarkung Eppendorf – Bahnanlagen – Nord- grenze des Flurstücks 1457 (Tarpenbekstraße) der Gemarkung Eppendorf – Tarpenbekstraße – Im Winkel – Südgrenze des Flurstücks 2709, über die Flurstücke 3994 und 3993 (alt: 3161), Südgrenzen der Flurstücke 3793 und 3791 (alt: 3162), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3335, über das Flurstück 3335, West- und Nordgrenze des Flurstücks 3335, über das Flurstück 2930, Südgrenze des Flurstücks 3038, über das Flurstück 2930, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3644, Ost-, Nord- und Süd- grenze des Flurstücks 3452 der Gemarkung Eppendorf – Bezirksgrenze – über das Flurstück 5548 (Offakamp) (alt: 861), Westgrenze des Flurstücks 5548 (alt: 861), Südgrenzen der Flurstücke 5537 (alt: 2253), 849 und 4150, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4088, Südgrenze des Flurstücks 810, über das Flurstück 808 (Jägerlauf), Südgrenzen der Flur- stücke 803 und 768 der Gemarkung Lokstedt – Lembekstraße
– Südgrenzen der Flurstücke 762 und 720 der Gemarkung Lokstedt – Ahornallee – Südgrenzen der Flurstücke 5222 (alt: 3138) und 687, Ostgrenzen der Flurstücke 2540, 688 und 689, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4915, Ostgrenze des Flur- stücks 927, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4268, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 690 der Gemarkung Lokstedt.
technHerstellDatum
2017-11-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr. 1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichböden, Fußbodenbelägen und sonstigen Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Randsortimente dürfen auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche, maximal jedoch auf 1.200 m², angeboten werden. Ausnahmsweise ist Einzelhandel zulässig, der im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammen- hang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbe- betrieben steht und nicht mehr als 10 v. H. der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 100 m² Geschossfläche umfasst. Tankstellenshops bis zu einer Geschossfläche von 150 m² sind zulässig.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), ausgeschlossen. Ausgenommen sind die Gewerbegebiete, die südlich der Straße Nedderfeld gelegen sind und mehr als 50 m Abstand vom äußeren Leiter der Hochspannungsfreileitung haben.][§2 Nr.4 | Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind bauliche Vorkehrungen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen des Gewerbegebietes bleiben die genehmigten und bestehenden Einzelhandelsbetriebe, das Einkaufszentrum auf dem Flurstück 3644 und der Fachmarkt auf dem Flurstück 3038 der Gemarkung Eppendorf weiterhin zulässig. Der Gebäude- bestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden, soweit die vorhandenen Verkaufsflächen nicht erweitert werden. Eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsflächen ist nur im Rahmen der in Nummer 1 genannten Sortimente zulässig.][§2 Nr.6 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummern 6 bis 8 BauNVO unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen. Im Mischgebiet an der Kollaustraße und an der Alten Kollaustraße sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | In den Mischgebieten und den allgemeinen Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu 1,5 m auf einer Fassadenlänge von 30 v. H. zugelassen werden. In den allgemeinen Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen bis zu 5 m auf einer Fassadenlänge von 30 v. H. zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Die Mindesttiefe der Abstandsflächen zu der mit „(1)“ bezeichneten Plangebietsgrenze beträgt 1 H.][§2 Nr.10 | In den Gewerbegebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.11 | In den Mischgebieten und in den Gewerbegebieten sind die Aufenthaltsräume für die gewerbliche Nutzung – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.12 | In den Mischgebieten sind in Wohngebäuden die Schlaf- räume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem Mischgebiet westlich der Straße Im Winkel sind durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau- teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.14 | In den Mischgebieten sind für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese bauliche Maßnahme insgesamt eine Pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.15 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Gewerbe- gebiete südlich der Straße Nedderfeld sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ von 60 dB (A)/m² tags (LEK, tags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie von 45 dB (A)/m² nachts (LEK, nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschrei- ten. Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH 10772 Berlin, Auslegestelle: TU Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek TWI).][§2 Nr.16 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Gewerbe- gebiete südlich der Straße Nedderfeld sind Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden kann.][§2 Nr.17 | Die Flächen mit einem Anpflanzgebot sowie Erhaltungs- und Anpflanzgebot sind dicht mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen; dabei ist für je 2 m² ein Strauch zu verwenden. Es sind kleinkronige Bäume im Abstand von 8 m bis 10 m zu pflanzen.][§2 Nr.18 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden und anzupflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter einer geschlossenen Pflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.19 | In den Baugebieten ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für je sechs Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.20 | In den Gewerbegebieten sind mindestens 70 v. H. der Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durch wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.21 | In den Gewerbegebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fenster- losen Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Fassadenlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.22 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.23 | Auf den Flurstücken 3335, 3789, 3791 und 3793 (alt: 3162),sowie 3790 und 3792 (alt: 2923) der Gemarkung Eppendorf sind insgesamt vier großkronige Laubbäume der Sorte Quercus robur (Stieleiche) mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, als Hochstamm zu pflanzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]