• XPLAN_BP_PLAN_6285808c-95e6-45c9-aa10-3bc3116026d3

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_6285808c-95e6-45c9-aa10-3bc3116026d3
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Eidelstedt1
    xpPlanDate
    • 1967-01-16
    name
    • Eidelstedt1
    internalId
    • 24bc851d-37f4-4f1f-9bf3-3cf7114f100c
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Eidelstedt 1 für das Plangebiet Baumacker — Hellasweg — Dallbregen — Heidacker — Baumacker — über das Flurstück 578 zur Nordgrenze dieses Flurstücks, Nordgrenzen der Flurstücke 578, 3075, 3365 und 954 der Gemarkung Eidelstedt — Eidelstedter Brook — Bahnanlagen — Hörgensweg — Südgrenze des Flurstücks 779 der Gemarkung Eidelstedt — Dallbregen — Südgrenzen der Flurstücke 775 und 763 der Gemarkung Eidelstedt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-07-07
    texte
    • [§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Ausgeschlossen sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung und Größe auf die Benutzer der Umgehungsstraße Eidelstedt einwirken können.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1967-01-16
    versionBauNVO
    • [Datum: 1962-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4db07843-9eb0-4e2d-bcbf-f30a7fc0f942]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung