Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 66 für den Geltungsbereich südlich der Bundesstraße 73 und nördlich des
Naturschutzgebiets Fischbeker Heide (Bezirk Harburg, Ortsteil
715) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Cuxhavener Straße – Ostgrenze des Flurstücks 6709, über das
Flurstück 6111, Ostgrenze des Flurstücks 6886, Nord-, Ostund
Südgrenze des Flurstücks 6037, Ost-, Süd- und Südwestgrenze
des Flurstücks 6109, Süd-, Ost- und Südwestgrenze des
Flurstücks 7033, Südwestgrenze des Flurstücks 7032, Südgrenze
des Flurstücks 6886, Süd-, West- und Nordgrenze des
Flurstücks 9333 der Gemarkung Fischbek.
technHerstellDatum
2017-02-23
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind unzulässig:
– Einzelhandelsbetriebe.
Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe
mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in
den Erdgeschossen des mit „(A)“ bezeichneten Kerngebietes.
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind:
Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren,
Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel
(Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften,
– Vergnügungsstätten, Bordelle sowie bordellartige
Betriebe,
– Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen; Ausnahmen für Tankstellen nach § 7
Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057,
1062), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Mischgebieten sind die nach § 6 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
zulässigen Einzelhandelsbetriebe,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie Vergnügungsstätten
im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
sowie die nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe
mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die
zum Beispiel mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen
und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln
einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen,
Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf
handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme der
mit „(B)“ bezeichneten Wohngebiete, sind Läden nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Auf den Kerngebiets- und Mischgebietsflächen kann die
festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Auf der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
Sporthalle kann die festgesetzte Grundflächenzahl für
Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten
werden.][§2 Nr.6 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche des allgemeinen
Wohngebietes kann die festgesetzte Grundflächenzahl
für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,4
überschritten werden.][§2 Nr.7 | Entlang der Cuxhavener Straße sind Schlafräume zur
lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tag
erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu
dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich
einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste
Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich am
Tag ein Beurteilungspegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird. Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen –
hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind in
den Kern- und Mischgebieten an der Cuxhavener Straße
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung
an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden
und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Für die Erschließung der Kern- und Mischgebiete sowie
der allgemeinen Wohngebiete an der Cuxhavener Straße
(nördlich des Retentionsgrabens) sind noch weitere örtliche
Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das
festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Verund
Entsorgungsunternehmen, unterirdische Versorgungsleitungen
herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und
Leitungsrecht können zugelassen werden. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Innerhalb der Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen
in den allgemeinen Wohngebieten entlang der „Planstraße A1“ und „A3“ und im Mischgebiet östlich der
„Planstraße A3“ sind Nebenanlagen im Sinne des § 14
der Baunutzungsverordnung, die Gebäude sind, Stellplätze
und Garagen sowie Grundstückszufahrten unzulässig][§2 Nr.11 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
sind Gebäude in den mit „(D)“ bezeichneten Gebieten an
ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit
erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von
Kraft-Wärme-Kopplung, die nicht mit erneuerbaren
Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert
(v. H.) des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer
Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot
nach Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf
der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am
24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von
15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschlussund
Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit
werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im
Einzelfall
wegen besonderer Umstände zu einer nicht
beabsichtigten Härte führen würde.][§2 Nr.12 | Innerhalb der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen
Flächen ist für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen
mindestens ein kleinkroniger Baum oder
für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Im Kerngebiet und den Mischgebieten muss der Durchgrünungsanteil
auf den jeweiligen Grundstücken mindestens
20 v. H. betragen, diese Flächen sind mit Bäumen
und Sträuchern zu bepflanzen. Hierbei können die Flächenanteile
mit festgesetzten Erhaltungs- und Anpflanzungsgeboten
angerechnet werden.][§2 Nr.14 | Für die festgesetzten Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote
gelten folgende Vorschriften:][§2 Nr.14.1 | Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und
Sträucher zu verwenden.][§2 Nr.14.2 | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.14.3 | Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m²
anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind
Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung
zu erhalten.][§2 Nr.16 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind – außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf
Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen – im
Kronenbereich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und
Gehölzgruppen unzulässig.][§2 Nr.17 | Dächer von Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen
sind mit Flach- oder flachgeneigten Dächern mit einer
Dachneigung bis maximal 20 Grad und mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.18 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.19 | In den mit „(E)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten
sind Stellplatzanlagen nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche ebenerdig oder unterhalb der
Geländeoberfläche zulässig.][§2 Nr.20 | In den allgemeinen Wohngebieten südlich des Retentionsgrabens
sind die Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.21 | In den allgemeinen Wohngebieten ist das auf den privaten
Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu
versickern, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird;
eine Ableitung ist unzulässig. In den mit „(F)“ bezeichneten
allgemeinen Wohngebieten sowie der mit „(F)“
bezeichneten Gemeinbedarfsfläche kann das anfallende
Niederschlagswasser, soweit es nicht versickert, gesammelt
oder genutzt wird, oberirdisch und oberflächennah
in das offene Oberflächenentwässerungssystem eingeleitet
werden.][§2 Nr.22 | In den allgemeinen Wohngebieten südlich des Retentionsgrabens
ist die Oberkante des Erdgeschossfußbodens
mindestens 0,2 m bis maximal 0,5 m über der
Höhe des zugehörigen Straßenabschnittes herzustellen.][§2 Nr.23 | Auf den als „Trockenrasen“ festgesetzten Flächen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist die vorhandene Vegetationsschicht
abzutragen und zu entfernen. Nach Etablierung
einer Trockenrasengesellschaft durch Besiedlung aus
den Nachbarflächen ist jährlich eine zweischürige Mahd
(Juni und September) bei gleichzeitigem Abtransport des
Mähgutes durchzuführen.][§2 Nr.24 | Im Plangebiet sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen
Leuchtmitteln zum Beispiel in Form von Natrium-
Niederdruck-, Natrium-Hochdruck- oder LED-Lampen
auszustatten. Die Leuchtanlagen sind staubdicht auszuführen
und zu den inneren und äußeren Grünflächen hin
abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen
auf diese Flächen vermieden werden.][§3 Nr.1 | Im Kerngebiet und den allgemeinen Wohngebieten sind
die Fassaden der Gebäude entweder mit rotem, rot-braunem
Verblendmauerwerk, als Putzbauten in hellen Farbtönen
oder als Holzfassaden in natürlichen Farbtönen auszuführen.
Untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien
ausgeführt werden, wenn die in Satz 1 aufgeführten
Baustoffe vorherrschend bleiben. Kellerersatzräume und
Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.][§3 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten mit der zwingenden
Festsetzung der Geschossigkeit „II+Staffelgeschoss“ ist das
Staffelgeschoss bündig zur straßenseitigen Fassade auszuführen.
Als Dachformen sind hier lediglich Flachoder
flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal
20 Grad sowie Pultdächer zulässig.][§3 Nr.3 | Für die Dachdeckung von über 20 Grad geneigten Dächern
der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von Dachsteinen
nur rote oder anthrazitfarbene Materialien ohne
glänzende oder glasierte Oberfläche zulässig.][§3 Nr.4 | Einfriedigungen sind zu den öffentlichen Grünflächen
sowie zu den Verkehrsflächen ausschließlich als Laubgehölzhecken
(gemäß Pflanzliste) bis zu einer Höhe von
1,50 m herzustellen. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen
werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht
überragen.][§3 Nr.5 | Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien durch
Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und
Sichtschutzwände können bis zu 1,50 m zugelassen werden.][§3 Nr.6 | Im Kerngebiet und den Mischgebieten sind Großwerbetafeln
von mehr als 10 m² sowie Werbeanlagen oberhalb der
Gebäudetraufen unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer
Richtung, Größe oder Höhenlage auf die benachbarten
Wohngebiete und die Bundesstraße 73 einwirken, sind
unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 715]