Der Bebauungsplan Wandsbek 61 für den in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie umgrenzten Geltungsbereich des Wandsbeker Zentrums beiderseits der Wandsbeker Marktstraße zwischen Klappstraße, Kattunbleich und Wendemuthstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 505 und 507) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Klappstraße — Nordgrenze des Flurstücks 3145 der Gemarkung Wandsbek — Hinterm Stern — Nordgrenzen der Flurstücke 749, 747, 746, 716, 715 und 714 der Gemarkung Wandsbek — Litzowstraße — Kattunbleiche — Ostgrenzen der Flurstücke 699, 698 und 697, über die Flurstücke 691 und 689, Nordgrenzen der Flurstücke 689, 688, 687, 2949, 681 und 680, über das Flurstück 676 der Gemarkung Wandsbek — Kattunbleiche — über die Flurstücke 651, 2883, 2884, 2885, 644, 643 und 642 der Gemarkung Wandsbek — Wendemuthstraße — Wandsbeker Zollstraße — Rüterstraße — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3288, Südgrenzen der Flurstücke 2175, 2606 und 1490, Westgrenze des Flurstücks 1490 der Gemarkung Wandsbek — Wandsbeker Marktstraße, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1483, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1481 der Gemarkung Wandsbek — Wandsbeker Marktstraße — West- und Nordgrenze des Flurstücks 3206, West- und Südgrenze des Flurstücks 3150 der Gemarkung Wandsbek.
[§2 Nr.1 | Für die in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie abgegrenzten und mit „A" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Durchführungspläne D 43/51 vom 8. Juli 1952 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 155) und D 103 vom 5. Juli 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 372) die Festsetzung „Geschäftsgebiet" als Festsetzung „Kerngebiet" nach § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).][§2 Nr.2 | Für die in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie abgegrenzten und mit „B" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der in Nummer 1 genannten Durchfuhrungspläne die Festsetzung „Mischgebiet" als Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet" nach § 4 der Baunutzunsgverordnung.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten des Planungsbereichs sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 505]