Der Bebauungsplan Blankenese 33/Sülldorf 16 für den
Geltungsbereich zwischen Sülldorfer Kirchenweg, Babendiekstraße
und der Straße Eichengrund, nördlich begrenzt von
dem Friedhof Blankenese wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Eichengrund – Nordwestgrenze des Flurstücks 855, Nordostgrenzen
der Flurstücke 855, 854, 2121, 2129 und 2593, Nordwestgrenzen
der Flurstücke 2562, 850, 849, 848, 847, 2746, 844,
843, 842 und 831 der Gemarkung Sülldorf – Sülldorfer Kirchenweg
– Babendiekstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 224 und
226).
erstellungsMassstab
1000
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[§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten sind die nach § 3 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die nach § 4 Absatz
3 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Wintergärten, Erker
und Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 m auf insgesamt
30 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Fassadenlänge und
durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise
zulässig.][§2 Nr.4 | In den reinen Wohngebieten wird bei Neubildung von
Baugrundstücken eine Mindestgrundstücksgröße von
600 m² festgesetzt. Abweichend hiervon wird bei Neubildung
von Baugrundstücken in dem reinen Wohngebiet
und in den allgemeinen Wohngebieten entlang der Straßen Ohlwöhren und Eichengrund eine Mindestgrundstücksgröße
von 500 m² festgesetzt.][§2 Nr.5 | Entlang des Sülldorfer Kirchenwegs sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außenwänden, Fenstern, Außentüren und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.6 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.7 | Für Wohngebäude mit einem Vollgeschoss beträgt die
höchstzulässige traufseitige Wandhöhe (Schnittpunkt der
Außenwand mit der oberen Dachhaut) 4,5 m sowie die
höchstzulässige Firsthöhe 9 m. Für Wohngebäude mit zwei
Vollgeschossen beträgt die höchstzulässige traufseitige
Wandhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der oberen
Dachhaut) 7,5 m sowie die höchstzulässige Firsthöhe
10,5 m. Unterer Bezugspunkt für diese Höhenregelung ist
die jeweils auf dem Baugrundstück festgesetzte Höhenlage
der Geländeoberfläche bezogen auf Normalhöhennull
(NHN).][§2 Nr.8 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten müssen die
Dächer von Hauptgebäuden eine Neigung zwischen
20 Grad und 55 Grad aufweisen. Geringfügige Abweichungen
können für Mansarddächer, Gauben und sonstige
untergeordnete Dachflächenanteile ausnahmsweise zugelassen
werden; Pultdächer sind unzulässig. Die Dächer
von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen
(Carports) sind als Flachdach oder mit einer Neigung
von bis zu 15 Grad herzustellen, mit einem mindestens
8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | In dem westlich der Straße Ohlwöhren befindlichen reinen
Wohngebiet „WR I“ und in dem angrenzenden allgemeinen
Wohngebieten „WA I“ und „WA II“ darf die straßenbegleitende
Gebäudelänge maximal 14 m betragen.][§2 Nr.10 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind in
Angleichung an die bestehende Bebauung für die Außenwände
der Wohngebäude rote Ziegelsteine, roter Klinker oder heller Putz beziehungsweise helle Fassadenverkleidungen
zu verwenden.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
ist, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird, auf den jeweiligen Grundstücken über die
belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.13 | Auf den im Bebauungsplan gekennzeichneten Vorgartenflächen
mit Ausschluss von Garagen, Stellplätzen und
Nebenanlagen sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12
Absatz 6 BauNVO und Nebenanlagen im Sinne des § 14
Absatz 1 BauNVO gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO
nicht zulässig. Notwendige Zuwegungen sind zulässig.
Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung der Vorgartenflächen
nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbehälter
sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen
Wegen aus nicht einsehbar sind. Stellplätze und Garagen
sind auf den Flächen ohne Ausschluss im Sinne des Satz 1
zulässig.][§2 Nr.14 | Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Carports
sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.15 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
das Erscheinungsbild und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
und einheimische Laubgehölze, auf Grundstücken mit
denkmalgeschützten Objekten standortgerechte Gehölze
zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm,
jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² Größe anzulegen und
zu begrünen.][§2 Nr.17 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind entlang
der Straßenverkehrsflächen Hecken in einer Breite von
mindestens 0,5 m anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge
sind zulässig.][§2 Nr.18 | In der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Sportplatz“ ist innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten
überbaubaren Grundstücksfläche als Unterstand eine
zweckgebundene bauliche Anlage einer maximalen Gebäudehöhe
von 4 m zulässig. Unterer Bezugspunkt für diese
Höhenregelung ist die festgesetzte Höhenlage der Geländeoberfläche
von 57,1 m über NHN. Außerhalb dieses Baufensters
sind weitere bauliche Anlagen sowie Nebenanlagen
gemäß § 14 BauNVO in der privaten Grünfläche nicht
zulässig.][ | Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich nach §§ 12 Luftverkehrsgesetz des Verkehrsflughafens
Hamburg-Fuhlsbüttel.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]