• XPLAN_BP_PLAN_64e383da-8062-44bd-8286-a26e5f263ddc

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_64e383da-8062-44bd-8286-a26e5f263ddc
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Farmsen-Berne38
    xpPlanDate
    • 2017-01-10
    name
    • Farmsen-Berne38
    internalId
    • 041d7c1f-90bc-4873-9a6c-58e1079749f9
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Farmsen-Berne 38 für das Gebiet nördlich Berner Heerweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Berner Heerweg – Südwest- und Nordgrenze des Flurstücks 4663, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 1783 der Gemarkung Farmsen.
    technHerstellDatum
    • 2017-08-01
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den Wohngebieten sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer „(3a)“ sind zwischen den Baukörpern geringfügige Überlagerungen der Abstandsflächen in einer Tiefe von höchstens 1,5 m zulässig.][§2 Nr.3 | Innerhalb der Wohngebiete können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone, Erker und Loggien um bis zu 1,5 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer „(2a)“ sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.5 | In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer „(1a)“ sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Für Tiefgaragen und deren Zufahrten kann die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 überschritten werden.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Verkehrsfläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr als Gehweg zu Verfügung gestellt wird.][§2 Nr.8 | In den reinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern „(2a)“ und „(3a)“ sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer „(4a)“ sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.10 | In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer „(2a)“ und in dem allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer „(4a)“ ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Ausnahmen für Abgrabungen zum Zweck der Oberflächenentwässerung (Mulden) können zugelassen werden.][§2 Nr.12 | In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer „(1a)“ sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der nicht überbauten Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | In den reinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern „(2b)“ und „(3b)“ sind auf der festgesetzten Fläche für Stellplätze insgesamt neun großkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen können zugelassen werden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte Bäume in privaten Grünflächen ist ein Stammumfang von mindestens 30 cm vorzusehen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Der Lärmschutzwall mit Schutzwand ist zu begrünen.][§2 Nr.16 | An Straßenverkehrsflächen angrenzende private Einfriedigungen sind nur in Form von Hecken oder durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit Hecken zulässig. Pflanzungen haben in einem Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze zu erfolgen.][§2 Nr.17 | In den Wohngebieten sind ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen. Pflanzungen haben in einem Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze zu erfolgen.][§2 Nr.18 | Die festgesetzten Flachdächer sowie Dächer von Garagen, Schutzdächer von Stellplatzanlagen und Fahrradhäusern sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend extensiv zu begrünen.][§2 Nr.19 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahmen von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.20 | Auf den privaten Grundstücken sind Wege sowie ebenerdige, nicht überdachte Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Flächen, für die ein Gehrecht festgesetzt ist, können ausnahmsweise befestigt werden.][§2 Nr.21 | Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers beziehungsweise zu Stauwasser führen, sind unzulässig.][§2 Nr.22 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den Wohngebieten, den privaten Grünflächen und der Planstraße 1 das außerhalb des Plangebietes liegende Flurstück 1946 der Gemarkung Duvenstedt zu 33 v. H. zugeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
    plangeber
    • [Name: 514]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2017-01-10
    durchfuehrungsVertrag
    • Yes
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2b741d28-9f62-4a2e-8d75-8515aded1034]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    versionBauNVOText
    • Version vom 11.06.2013
    planArt
    • 3000
    planArtWert
    • VorhabenbezogenerBPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung