• XPLAN_BP_PLAN_65b16a2a-9cb3-4c84-bb9e-527e37a656a3

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_65b16a2a-9cb3-4c84-bb9e-527e37a656a3
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Billstedt110
    xpPlanDate
    • 2020-01-08
    name
    • Billstedt110
    internalId
    • 020e5390-ce22-4ea0-aae9-e4a47bc6ab2c
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Billstedt 110 für den Geltungsbereich östlich des Schleemer Wegs, nördlich der Trasse der U-Bahn und westlich des Grünzugs am Schleemer Bach (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Schleemer Weg – Nord- Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4385 der Gemarkung Schiffbek.
    technHerstellDatum
    • 2020-02-19
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb des allgemeinen Wohngebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen und Gartenbaubetriebe nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.4 | Die Oberkante der Tiefgaragen einschließlich ihrer Überdeckung darf eine Höhe von 11,50 m über Normalhöhennull (NHN) nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind bis zu vier technische Anlagen zur Belüftung der Tiefgarage. Diese sind bis zu einer Höhe von 12,50 m über NHN zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind innerhalb der festgesetzten Umgrenzung auch auf den nicht überbaubaren Teilen im Wohngebiet zulässig.][§2 Nr.6 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Fassaden gilt:][§2 Nr.6.1 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Fassaden gilt: Für Schlafräume ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.][§2 Nr.6.2 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Fassaden gilt:Vor den übrigen Aufenthaltsräumen sind a) verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen oder c) geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen und ist dadurch sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten wird.][§2 Nr.6.3 | Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Loggien, Terrassen) der Wohnungen sind an der mit „(A)“ bezeichneten Fassade unzulässig. Wohnungen, die einseitig zu der mit „(A)“ bezeichneten Fassade orientiert sind, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die mit „(B)“ bezeichnete Fassade gilt: Oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind vor Aufenthaltsräumen a) verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen oder c) geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bespiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen und ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während während der Tagzeit nicht überschritten wird. Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Loggien, Terrassen) der Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind an der mit „(B)“ bezeichneten Fassade unzulässig.][§2 Nr.8 | Für die mit „(C)“ bezeichneten Fassaden gilt: Für Schlafräume ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen ist die Herstellung notwendiger Zuwegungen und einer Zufahrt zur Tiefgarage zulässig.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Im Bereich des Anpflanzgebots für Baum- und Strauchpflanzungen ist je 1,5 m² mindestens ein standortgerechtes, einheimisches Gehölz zu pflanzen und zu erhalten. Es sind mindestens zehn Bäume zu pflanzen und mindestens zehn verschiedene Arten zu verwenden.][§2 Nr.12 | Die nicht überbaute Fläche der Tiefgarage ist mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen, soweit sie nicht für Erschließungswege oder Kinderspielflächen beansprucht wird. Sofern Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 10 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.13 | Die Dachflächen der Gebäude sind zu mindestens 90 vom Hundert mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.14 | Transparente Lärmschutzwände sind durch Verwendung von Vogelschutzglas mit flächigen Markierungen so auszubilden, dass sie für Vögel wahrnehmbar sind.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2020-01-08
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • Yes
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_f80a3c34-4e8f-400a-9a09-09a533a8390d]
    planArt
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    • Satzung