Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Billstedt 110 für
den Geltungsbereich östlich des Schleemer Wegs, nördlich der
Trasse der U-Bahn und westlich des Grünzugs am Schleemer
Bach (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Schleemer Weg – Nord- Ost- und Südgrenze des Flurstücks
4385 der Gemarkung Schiffbek.
technHerstellDatum
2020-02-19
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des allgemeinen Wohngebiets nur solche Vorhaben zulässig,
zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen
und Gartenbaubetriebe nach § 4 Absatz 3 Nummern
4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8
überschritten werden.][§2 Nr.4 | Die Oberkante der Tiefgaragen einschließlich ihrer Überdeckung
darf eine Höhe von 11,50 m über Normalhöhennull
(NHN) nicht überschreiten. Davon ausgenommen
sind bis zu vier technische Anlagen zur Belüftung der Tiefgarage.
Diese sind bis zu einer Höhe von 12,50 m über
NHN zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind innerhalb der festgesetzten Umgrenzung auch auf den nicht überbaubaren Teilen
im Wohngebiet zulässig.][§2 Nr.6 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Fassaden gilt:][§2 Nr.6.1 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Fassaden gilt: Für Schlafräume ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird.][§2 Nr.6.2 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Fassaden gilt:Vor den übrigen Aufenthaltsräumen sind
a) verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
c) geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen
und ist dadurch sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen
ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten
Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten wird.][§2 Nr.6.3 | Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Loggien, Terrassen)
der Wohnungen sind an der mit „(A)“ bezeichneten
Fassade unzulässig. Wohnungen, die einseitig zu der mit
„(A)“ bezeichneten Fassade orientiert sind, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die mit „(B)“ bezeichnete Fassade gilt:
Oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind vor Aufenthaltsräumen
a) verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
c) geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Bespiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen
und ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel
von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während während
der Tagzeit nicht überschritten wird. Außenwohnbereiche
(zum Beispiel Balkone, Loggien, Terrassen) der
Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind an
der mit „(B)“ bezeichneten Fassade unzulässig.][§2 Nr.8 | Für die mit „(C)“ bezeichneten Fassaden gilt:
Für Schlafräume ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen ist die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und einer Zufahrt zur Tiefgarage zulässig.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen
standortgerechten Bäumen mit einem Stammumfang
von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über
dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Im Bereich des Anpflanzgebots für Baum- und Strauchpflanzungen
ist je 1,5 m² mindestens ein standortgerechtes,
einheimisches Gehölz zu pflanzen und zu erhalten. Es sind
mindestens zehn Bäume zu pflanzen und mindestens zehn
verschiedene Arten zu verwenden.][§2 Nr.12 | Die nicht überbaute Fläche der Tiefgarage ist mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und gärtnerisch anzulegen, soweit sie
nicht für Erschließungswege oder Kinderspielflächen
beansprucht wird. Sofern Bäume angepflanzt werden,
muss auf einer Fläche von mindestens 10 m² je Baum die
Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
1 m betragen.][§2 Nr.13 | Die Dachflächen der Gebäude sind zu mindestens 90 vom
Hundert mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.14 | Transparente Lärmschutzwände sind durch Verwendung
von Vogelschutzglas mit flächigen Markierungen so auszubilden,
dass sie für Vögel wahrnehmbar sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]