[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) und Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Die Dächer der Wohngebäude auf dem Flurstück 961 der Gemarkung Eidelstedt sind als Satteldächer mit einer Neigung von mindestens 40 Grad auszubilden. In der Dachgeschoßebene sind Wohnungen unzulässig; ausnahmsweise zulässig ist eine Wohnnutzung des Dachgeschosses in Zusammenhang mit Wohnungen über mehrere Geschosse, wie bei Maisonette-Wohnungen.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten südlich der Straße Eidelstedter Brook und westlich der Holsteiner Chaussee sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume sowie im Gewerbegebiet entlang der Holsteiner Chaussee und der Bundesautobahn die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet bleiben bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt.][§2 Nr.7 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen im Wohngebiet sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen.][§2 Nr.9 | Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen. Im Gewerbegebiet sind außerdem 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen von Gebäuden zu begrünen.][§2 Nr.10 | Im Gewerbegebiet sind Fassaden, deren Tür- und Fensteranteil unter 10 v. H. der Wandfläche liegt, mit Schling-oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind extensive Wiesenflächen mit einheimischen Einzelbäumen, Wildstaudenfluren sowie Baum- und Strauchgruppen anzulegen und zu erhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319, 320]