[§2 Nr.1 | Auf den mit „(L)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2.1 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Es sind nur Spiel- und Sportflächen sowie bauliche Anlagen für die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen des Golfsports zulässig.][§2 Nr.2.2 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Stellplätze außerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze und der mit „(C)" bezeichneten Fläche sind unzulässig.][§2 Nr.2.3 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind ein Clubhaus mit Restaurant und ein Laden für Golfbedarf zulässig.][§2 Nr.2.4 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche sind bauliche Anlagen für sonstige golfplatzbezogene Nutzungen (z. B. Betriebshof) zulässig.][§2 Nr.2.5 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Ballfangzäune sind mit Bäumen und Sträuchern abzupflanzen.][§2 Nr.2.6 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Die Maschendrahtzäune am Kneidenweg, Boehringerweg/ Vorlandring sind zu entfernen.][§2 Nr.2.7 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Der Anteil naturnah anzulegender und extensiv zu pflegender Flächen muß mindestens 40 vom Hundert (v. H.) betragen. Davon sind - nach Abzug der für Wasserflächen sowie die Oberflächenentwässerung benötigten Flächen - mindestens 60 v. H. als extensive Wiese/Staudenflur („hardrough") mit maximal 2 Mähterminen pro Jahr zu pflegen und 40 v. H. mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Breite der Spielbahnen darf im Mittel 40 m nicht überschreiten.][§2 Nr.2.8 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Die Anwendung von Düngemitteln außerhalb der Spielflächen ist unzulässig.][§2 Nr.2.9 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Das von den Spielbahnen abfließende Oberflächen- und Drainagewasser ist über Gräben und Mulden abzuleiten und vor Einleitung in Oberflächengewässer durch Sumpfklärbeete oder ähnliche Einrichtungen vorzureinigen.][§2 Nr.3 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen; im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.4 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.5 | Stellplatzanlagen sind durch großkronige Bäume zu gliedern und zusätzlich durch Hecken einzufassen. Für je vier Stellplätze ist mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Außenwände von Gebäuden, deren Tür- und Fensteranteil geringer als 10 v. H. der Wandfläche ist, sind mit Schlingoder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.7 | Auf der Fläche für Wald ist ein naturnaher Wald zu entwickeln.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind für Wohngebäude nur Satteldächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad zulässig. Dächer von Doppelhaushälften sind mit gleicher Neigung auszuführen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 612]