• XPLAN_BP_PLAN_682cefb0-d67e-4eeb-b57c-8267fae64130

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_682cefb0-d67e-4eeb-b57c-8267fae64130
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Harburg62
    xpPlanDate
    • 2003-12-23
    name
    • Harburg62
    internalId
    • 441aff79-81cb-4e0c-b851-53eab7b949e7
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Harburg 62 für den Geltungsbereich südlich der Neuländer Straße zwischen Östlichem Bahnhofskanal und Hannoversche Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 702 ) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Östlicher Bahnhofskanal - über die Flurstücke 2999 (Nartenstraße), 4037, 2999, 883 und 2999 der Gemarkung Harburg - Neuländer Straße - über das Flurstück 4837 (Hannoversche Straße), Ostgrenze des Flurstücks 4837, über das Flurstück 4837, Südgrenze des Flurstücks 4901 der Gemarkung Harburg.
    technHerstellDatum
    • 2016-03-21
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 50 vom Hundert (v. H.) überschritten werden.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze sowie Schank- und Speisewirtschaften unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig.][§2 Nr.5 | Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, unzulässig.][§2 Nr.6 | Für die Erschließung der Baugebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Dachkante sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Festgesetzte Baumpflanzungen nach Nummer 12 sind anzurechnen.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter einer geschlossenen Baumreihe erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig. Notwendige Grundstückszufahrten können im Bereich der zu erhaltenden Baumreihe entlang der Hannoverschen Straße zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Im Gewerbe- und Industriegebiet sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen; die festgesetzten Flächen der Anpflanzungsgebote sind anzurechnen.][§2 Nr.12 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist für je 2 m² eine Pflanze zu verwenden. Es sind 10 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.14 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Im Kerngebiet sind Dächer von Gebäuden bis zu einer Höhe von 9 m flächendeckend zu begrünen. Die Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.16 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Gebäudefassaden und Hochgaragen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2003-12-23
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_8e9c01ab-9b81-4a1e-b3ac-9e36e7231bbf]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung