[§2 Nr.1.1 | Für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum" gilt:
Im Sondergebiet Einkaufszentrum sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von zusammen maximal 26.500 m² zulässig. Der Anteil der Shop-Flächen bis 400 m² Verkaufsfläche darf insgesamt 8.800 m² Verkaufsfläche nicht übersteigen. Zusätzlich sind Dienstleistungs und Gastronomiebetriebe (wie zum Beispiel Reisebüros, Apotheken, Frisöre, Verzehrstände, Cafés) sowie Büronutzungen zulässig.][§2 Nr.1.2 | Für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum" gilt:
Im Untergeschoss sind Einzelhandelsbetriebe zulässig; ihre Flächen sind einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und Umfassungswände auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen.][§2 Nr.1.3 | Für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum" gilt:
Im zweiten und dritten Obergeschoss sind nur Garagengeschosse, Büronutzungen und Technikräume sowie auf der Dachebene Stellplätze zulässig.][§2 Nr.1.4 | Für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum" gilt:
Auf die zulässige Geschossfläche werden Stellplätze in Garagengeschossen und auf der Dachebene nicht angerechnet.][§2 Nr.1.5 | Für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum" gilt:
Ausnahmsweise kann die Gebäudehöhe von 26 m als Höchstmaß für Technikräume, Oberlichter, Erschließungsflächen und Dachaufbauten bis zu 3 m überschritten werden.][§2 Nr.1.6 | Für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum" gilt:
Eine Überschreitung der südlichen Baugrenze auf dem Flurstück 4996 der Gemarkung Harburg für Treppenhausvorbauten bis zu einer Tiefe von 5 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.1.7 | Für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum" gilt:
Innerhalb der Auskragung an der Gebäudeecke Moorstraße / Seevekanal ist ein freistehender Pfeiler zulässig.][§2 Nr.1.8 | Für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum" gilt:
Einzelwerbeanlagen oberhalb des ersten Obergeschosses sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Entlang der Wilstorfer Straße und der Moorstraße sind die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutzdurch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]