• XPLAN_BP_PLAN_6c1a4841-eae5-42c9-9782-357dbf1d2ab1

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_6c1a4841-eae5-42c9-9782-357dbf1d2ab1
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Horn5
    xpPlanDate
    • 1965-09-24
    name
    • Horn5
    internalId
    • e69c29bb-f7fa-4dc8-8f2b-09d06ab2e7e2
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Horn 5 für das Plangebiet Horner Rampe —. Westgrenze des Flurstücks 131 der Gemarkung Horn-Marsch — Horner Landstraße — Horner Brückenweg — Verlängerung der Nordgrenze der Straße Letzter Heller über das Flurstück 101 der Gemarkung Horn-Marsch bis zur Horner Rampe (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 129) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-07-14
    texte
    • [§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. ]uni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Grundstücke Horner Landstraße 308 bis 312 und 324 bis 330 (Flurstücke 285, 134, 259, 238, 301 und 302 der Gemarkung Horn-Marsch) an die Verkehrsflächen eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 7 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 129]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1965-09-24
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_fe718a86-97c1-4890-8c1a-10958c29912f]
    versionBauNVODatum
    • 1962-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung