Der Bebauungsplan Tonndorf 23 für den Geltungsbereich zwischen Stein-Hardenberg-Straße — Wandse-Grünzug und Sonnenweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 513) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Ostende — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2189, Westgrenzen der Flurstücke 2601, 2533, 2198, 347 bis 350, 2698, 352, 353, Nordwestgrenzen der Flurstücke 2747 und 2746 der Gemarkung Tonndorf —Tonndorfer Strand — Westgrenze des Flurstücks 405, über die Flurstücke 405 und 404 der Gemarkung Tonndorf — Tonndorfer Strand — Sonnenweg — Stein-Hardenberg-Straße —Westgrenze des Flurstücks 2557 der Gemarkung Tonndorf —Sonnenredder.
technHerstellDatum
2015-10-29
texte
[§2 Nr.1 | Die Firsthöhe darf in Gebieten mit eingeschossiger Ausweisung 9 m, in Gebieten mit zweigeschossiger Ausweisung 11 m jeweils über Gehweg nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 80 cm über Gehweg liegen.][§2 Nr.3 | Bei giebelständigen Gebäuden sind unterschiedliche Dempelhöhen nicht zulässig.][§2 Nr.4 | Die Dachneigung darf — soweit keine Flachdächer vorgeschrieben sind — nicht weniger als 30 Grad betragen; Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Entlang der Stein-Hardenberg-Straße und des Sonnenwegs sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]