[§2 Nr.1 | Für die Erschließung des Flurstücks 4168 der Gemarkung Bergedorf sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.][§2 Nr.2 | Auf der als Sondergebiet festgesetzten Fläche sind nur großflächige Einzelhandels- und Handelsbetriebe zulässig, die Artikel der Baubranche handeln, ausstellen oder lagern.][§2 Nr.3 | Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, insbesondere Zellstoff-, Papier- und Gummifabriken, Kaffeeröstereien, Fischverwertungsbetriebe und Abdeckereien, unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602, 603]