[§2 Nr.1 | Im Mischgebiet sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Tankstellen, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen des Baugrundstücks zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.4 | Für die im Mischgebiet und auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck „Verwaltungsgebäude" zur Wellingsbütteler Landstraße, zur Fuhlsbüttler Straße und zur Bahnanlage gerichteten Aufenthaltsräume muß ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Zur Anfahrbarkeit der Fläche für die Abwasserbeseitigung kann eine Gehwegüberfahrt ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Für Baumpflanzungen sind einheimische großkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.][§2 Nr.7 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.8 | In den Baugebieten sind mindestens 20 vom Hundert der Grundstücksflächen mit Stauden und Gehölzen zu begrünen.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Baumgruppen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.10 | Im Gewerbegebiet sind fensterlose Außenwände und Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Im Gewerbegebiet sind Flachdächer auf ein- und zweigeschossigen Gebäuden mit einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.12 | Auf den Flächen, auf denen der Ausschluß von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen festgesetzt ist, sind als Pflanzung nur Stauden und Sträucher zulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]