Der Bebauungsplan HafenCity 19 für das Gebiet am Petersenkai und im Baakenhafen in der östlichen HafenCity (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Südgrenze des Flurstücks 2631(Petersenkai), über die Flurstücke 2631 und 2854 (alt 2678, Baakenhafen) der Gemarkung Altstadt Süd.
erstellungsMassstab
1000
hoehenbezug
m über NHN
texte
[ | 1. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassa-den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzu-stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilge-öffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglas-ten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-den.][ | 10. Zur Vermeidung von Vogelschlag sind alle Glasflächen der Wasserhäuser durch ge-eignete Maßnahmen (zum Beispiel ein mehrschichtiger Fassadenaufbau, die Gliede-rung der Fassade, die Aufbringung wirksamer Markierungen, die Verwendung transluzenter Gläser oder Glasflächen mit einem niedrigen Lichtreflexionsgrad) er-kennbar für das Vogelauge zu strukturieren beziehungsweise als Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 vom Hundert ist oder zusammenhängende Glasflächen von mehr als 6 m² vorgesehen sind.][ | 11. Dem Eingriff in den Wasserkörper werden Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets auf einer Fläche von insgesamt 780 m² an den Gründungsbauwerken zu-geordnet, die zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten sind.][ | 12. Dem Eingriff in den Wasserkörper werden Ausgleichsmaßnahmen an der Baakeninsel (außerhalb des Plangebiets) auf einer Fläche von etwa 10 Metern Länge und 20 Me-tern Breite auf dem Flurstück 2854 (alt 2678) der Gemarkung Altstadt Süd teilweise als Ausgleichsfläche zugeordnet, die zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten sind.][ | 13. Als Ausgleichsmaßnahme für den Eingriff in das Schutzgut Boden auf einer Fläche von 1.265 m² werden innerhalb des Plangebietes extensive Dachbegrünungen gemäß Nummer 7 zugeordnet.][ | 2. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind über der festgesetzten Gebäudehöhe unzulässig. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][ | 3. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutz-wände kann zu den Wasserflächen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zuge-lassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird.][ | 4. Überschreitungen der mit (A) bezeichneten Baugrenzen für die Gründungsbauwerke sind unterhalb der unteren, nicht hochwassergeschützten Steganlage ausgeschlossen. Eine Ausnahme kann in dem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich für eine Pfahlgründung zugelassen werden.][ | 5. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:][ | 5.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien oder Abwärme versorgt wird.][ | 5.2 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 5.1 können zuge-lassen werden, wenn der berechnete Jahres-Wärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. Nr. 280 S. 1), den Wert von 15 kWh / m² Nutzfläche nicht über-steigt.][ | 5.3 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot können zugelassen werden, wenn die Wärmeversorgungsanlagen eines Gebäudes dauerhaft einen erheblich niedrigeren CO2-Ausstoß aufweisen oder in absehbarer Zeit besitzen werden als das Wärmenetz, an das gemäß Nummer 5.1 anzuschließen ist.][ | 5.4 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 5.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Um-stände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung kann zeitlich befristet werden.][ | 6. Das auf den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und auf den Flä-chen der allgemeinen Wohngebiete anfallende Niederschlagswasser ist direkt in das nächst liegende Gewässer (Baakenhafen) einzuleiten, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird.][ | 7. Die Dachflächen in den allgemeinen Wohngebieten sind mit Ausnahme der techni-schen Aufbauten mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Sub-strataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Auf der Dachfläche des westlichen Wasserhauses ist mit der oben genannten Ausnahme eine Fläche von mindestens 255 m², auf der Dachfläche des mittleren Wasserhauses eine Fläche von mindestens 260 m² und auf der Dachfläche des östlichen Wasser-hauses von mindestens 420 m² extensiv nach den in Satz 1 genannten Vorgaben zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][ | 8. In den allgemeinen Wohngebieten sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.][ | 9. In den allgemeinen Wohngebieten sind zum Schutz wild lebender Tierarten aus-schließlich Leuchtmittel mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizonta-len sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.][ | Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.][ | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklä-rung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögens-nachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögens-nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs be-achtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtli-che Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Ab-wägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungs-plans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.][ | Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]
rechtsverordnungsDatum
2024-12-17
staedtebaulicherVertrag
Nein
erschliessungsVertrag
Nein
durchfuehrungsVertrag
Nein
gruenordnungsplan
Nein
versionBauNVO
[Name: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 04.01.2023]