• XPLAN_BP_PLAN_6e93eefb-68c1-4944-8884-f577dc4a337f

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_6e93eefb-68c1-4944-8884-f577dc4a337f
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lurup66
    xpPlanDate
    • 2024-10-29
    name
    • Lurup66
    internalId
    • d9ae13ee-1a0f-412b-b54e-a977fb337390
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Lurup 66 für den Geltungsbereich südlich der Luruper Hauptstraße, nördlich der Straße Böttcherkamp und östlich der Straße Rugenbarg (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Rugenbarg – Luruper Hauptstraße – Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4858, Südostgrenze des Flurstücks 185 und 1654 der Gemarkung Lurup – Böttcherkamp
    technHerstellDatum
    • 2024-12-05
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 1. | Im allgemeinen Wohngebiet ist das ausnahmsweise Zulassen von Gartenbaubetrieben und Tankstellen nach §4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), unzulässig.][§2 2. | In den urbanen Gebieten ist das ausnahmsweise Zulassen von Tankstellen nach § 6a Absatz 3 Nummer 2 BauNVO unzulässig.][§2 3. | In den mit „(A)“ gekennzeichneten Flächen der Urbanen Gebiete sind im Erdgeschoss Wohnungen unzulässig.][§2 4. | Innerhalb des Urbanen Gebietes „MU 3“ sind Wohnnutzungen nur oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 5. | Innerhalb des Urbanen Gebietes „MU 4“ sind Wohnnutzungen unzulässig.][§2 6. | In den Urbanen Gebieten ist das ausnahmsweise Zulassen von Spielhallen, Wettbüros und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Bordellen und bordellartigen Betrieben unzulässig.][§2 7. | In dem mit Urbanes Gebiet „MU 1“ bezeichneten Baugebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Stellplätze, Tiefgaragen, Zufahrten, Wege, Terrassen und Freitreppen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 8. | In den Gewerbegebieten sind Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig.][§2 9. | In den Gewerbegebieten ist das ausnahmsweise Zulassen von Vergnügungsstätten und gewerblichen Freizeiteinrichtungen, wie zum Beispiel Diskotheken, Fitnesscenter, Squash- und Tennishallen sowie Spielhallen, Wettbüros und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, sowie Bordellen und bordellartigen Betrieben unzulässig.][§2 10. | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben, produzierenden Gewerbebetrieben und Tankstellen stehen und nicht mehr als insgesamt 150 m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen.][§2 11. | In den Gewerbegebieten „GE 2“ und „GE 3“ sind Beherbergungsbetriebe unzulässig.][§2 12. | Die mit Gehrecht zu belastende Fläche umfasst die Befugnis der Freien Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugänglicher Gehweg.][§2 13. | Auf den mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren Flächen sind technische Aufbauten nur ausnahmsweise über den festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschossen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Technische Aufbauten sind mindestens 2,5 m von der zur Straßenseite ausgerichteten Außenfassade zurückzusetzen.][§2 14. | Auf den mit „(C)“ bezeichneten überbaubaren Flächen sind Werbeanlagen nur für Betriebe zulässig, die in dem Gebiet ansässig sind. Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 6 m bezogen auf Straßenniveau nicht überschreiten.][§2 15. | Schlafräume sind zu den mit „(D)“ bezeichneten Fassaden hin unzulässig. Wohn/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 16. | In dem Allgemeinen Wohngebiet sowie in den Urbanen Gebieten „MU 1“, „MU 2“ und „MU 3“ ist für den Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, das in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 17. | An den mit „(E)“ gekennzeichneten Fassaden und den im Allgemeinen Wohngebiet mit „(E)“ gekennzeichneten Bereichen ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen][§2 18. | Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume –sind zu den mit „(F)“ gekennzeichneten Fassaden hin unzulässig. –Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 19. | Das auf den Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern.][§2 20. | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen und dauerhaft zu erhalten, sodass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung erhalten bleibt. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.][§2 21. | Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Wurzelbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 22. | Die nicht überbauten Grundstücksflächen und nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind zu begrünen. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Ausnahmen für erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen können zugelassen werden. Für Bäume auf Tiefgaragen muss jeweils auf einer Fläche von 12 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 23. | In den Gewerbegebieten sowie in den Urbanen Gebieten „MU 2“, „MU 3“ und „MU4“ sind 20 v.H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Je 30 m² der zu bepflanzenden Fläche ist mindestens ein großkroniger Laubbaum und je 1 m² ist mindestens ein Strauch zu pflanzen.][§2 24. | In den Gewerbegebieten ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern einzufassen.][§2 25. | Im Allgemeinen Wohngebiet ist je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen und der nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen und der nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 26. | Für die festgesetzten Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Wurzelbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 18 m² anzulegen und zu begrünen. Die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus der offenen Vegetationsfläche muss mindestens 120 cm betragen][§2 27. | Dachflächen von Gebäuden sind mit einer Neigung von bis zu 20 Grad herzustellen und im Gewerbegebiet zu mindestens 50 v.H. sowie im Urbanen Gebiet und im Allgemeinen Wohngebiet zu mindestens 70 v.H., bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Gebäudes i.S.v. § 19 Absatz 2 BauNVO, mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen und dauerhaft zu erhalten.][§2 28. | In den Baugebieten sind zur Begrünung von Fassaden mit standortgerechten Schling- und Kletterpflanzen mindestens 20 v. H. der Außenwandflächen von Gebäuden mit Vegetationsrankgerüsten auszustatten. Je Meter zu begrünende Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Pro Pflanze sind eine offene Pflanzscheibe von mindestens 1 m², eine Pflanzgrube mit mind. 0,8 m Tiefe und durchwurzelbares Bodenvolumen von mind. 1 m³ zu berücksichtigen. Die festgesetzten Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten.][§2 29. | In den Baugebieten sind je angefangene 1.000 m² der Grundstücksfläche mindestens ein Nistkasten für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter und je angefangene 1.500 m² mindestens ein Fledermauskasten an fachlich geeigneter Stelle in die Gebäudefassade zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.][§2 30. | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrauffahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.][§2 31. | Zur Vermeidung des Vogelschlags sind Flächen aus Glas durch geeignete Maßnahmen (z.B. mehrschichtiger Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade, Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen mit einem niedrigem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren bzw. als Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassade größer als 75 v.H. ist oder zusammenhängende Glasflächen mit Glasscheiben von größer 6 qm² vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für Glasflächen bis 10 m Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder anderen größeren Vegetationsflächen (wie z.B. Wiesen) oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.][§2 32. | Außenleuchten sind zum Schutz von wild lebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2024-10-29
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4fb0708e-3d00-449a-85fc-6486d7052150]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung