Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bahrenfeld 78 für den Geltungsbereich östlich der Taşköprüstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 215) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: über das Flurstück 1820 (Taşköprüstraße) – Nordgrenzen der Flurstücke 5700 und 4920 – Ostgrenzen der Flurstücke 4920 und 5672 – Südgrenzen der Flurstücke 5672, 5670, 5703 und 5702 der Gemarkung Ottensen.
technHerstellDatum
2026-05-06
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 1. | Im urbanen Gebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 2. | Im urbanen Gebiet sind oberhalb des ersten Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig. Im Erdgeschoss ist eine Wohnnutzung unzulässig.][§2 3.1. | Im urbanen Gebiet ist Einzelhandel nur zulässig in Läden, die der Versorgung des Gebiets dienen, mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosme-tik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften) in den mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen.][§2 3.2. | Im urbanen Gebiet ist Einzelhandel nur zulässig 3.2. wenn er in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieb steht (Werksverkauf) und die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert (v.H.) der Geschossfläche des Betriebs beträgt.][§2 4. | Im urbanen Gebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten sowie Tankstellen nach § 6a Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), werden aus-geschlossen.][§2 5. | In der mit „(E)“ bezeichneten Fläche kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Bau-grenze für eine geschlossene Rampenanlage für die Tiefgarage mit einer maximalen Hö-he von 22,6 m über Normalhöhennull zugelassen werden.][§2 6. | Im urbanen Gebiet können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen entlang der mit „(B)“ bezeichneten Bereiche ausnahmsweise durch Balkone auf höchstens 75 v. H. der Länge einer Fassade jedes Geschosses zugelassen werden, sofern die Überschrei-tung höchstens 1,9 m beträgt, die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung des Gebäudes und der Umgebung bewir-ken. Für Terrassen können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen aus-nahmsweise zugelassen werden, sofern die Überschreitung höchstens 3 m beträgt.][§2 7. | Auf den Flächen mit Ausschluss von Anlagen ist die Errichtung von Anlagen gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO unzulässig. Ausgenommen von Satz 1 sind Wege- und Erschlie-ßungsanlagen.][§2 8. | 8. Technische Anlagen oder Aufbauten sowie Austrittsbauwerke inklusive deren Erschlie-ßungsflächen und Einhausungen oberhalb der festgesetzten maximal zulässigen Gebäu-dehöhe sind nur bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig, sofern diese mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückbleiben. Kleinere technische Dachaufbauten (zum Beispiel Lichtkuppeln, Lüftungsaufsätze) sowie technisch zwingend erforderliche Aufzugsüber-fahrten dürfen im erforderlichen Umfang auch in einem Abstand von weniger als 2,5 m zur Außenfassade angeordnet werden und dabei die festgesetzte Gebäudehöhe geringfügig überschreiten, sofern dies aus technischen oder funktionalen Gründen notwendig ist und eine städtebaulich verträgliche Gestaltung sichergestellt wird. Abweichend von Satz 1 sind technische Anlagen zur Belüftung in den Innenhöfen nur bis zu einer Höhe von 1,1 m zulässig, sofern diese mindestens 1,6 m von der Fassade zurückbleiben. Abweichend von Satz 1 sind Photovoltaik-Anlagen und sonstige Anlagen zur Energieversorgung voll-flächig auf einer Dachfläche zulässig. Sofern Photovoltaik-Anlagen und sonstige Anlagen zur Energieversorgung oberhalb technischer Anlagen oder Aufbauten angeordnet wer-den, sind diese bis zu einer Höhe von maximal 3,5 m oberhalb der Attika zulässig, solan-ge diese mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückbleiben. Technische Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen.][§2 9.1. | Für Werbeanlagen gilt: Werbeanlagen sind zulässig, wenn sie durch Größe, Form und Farbgebung das Ortsbild und die Gestaltung der Baukörper nicht beeinträchtigen.][§2 9.2. | Für Werbeanlagen gilt: Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.][§2 9.3. | Für Werbeanlagen gilt: Oberhalb des Erdgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig; oberhalb der Dachtraufe sind sie ausgeschlossen.][§2 9.4. | Für Werbeanlagen gilt: Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem Licht sind unzulässig.][§2 10. | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zugängliche Wege zu Gunsten der Allgemeinheit anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zuge-lassen werden.][§2 11. | Im urbanen Gebiet ist bei Verkehrslärmpegeln zwischen 55 und 60 dB(A) nachts durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wir-kung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf-räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nacht-zeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-räume zu beurteilen.][§2 12. | An den mit „(L1)“ bezeichneten Baugrenzen im urbanen Gebiet sind bei Verkehrslärmpe-geln von größer 60 dB(A) nachts Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag er-reicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu diesen Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Ausnahmen von Satz 1 können für die mit „(L2)“ bezeichneten Baugrenzen des Gebäudekörpers zu-gelassen werden. An diesen mit „(L2)“ bezeichneten Baugrenzen ist durch geeignete bau-liche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung ver-gleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insge-samt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 13. | Im urbanen Gebiet ist für Außenbereiche einer Wohnung mit Pegeln von 65 dB(A) oder größer tags entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Bei-spiel Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermög-licht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 14. | Für gewerbliche Aufenthaltsräume im urbanen Gebiet muss ein ausreichender Schall-schutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauli-che Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaß-nahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräu-men tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustel-len. Zudem ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung besteht.][§2 15. | Im urbanen Gebiet ist bei Gewerbelärmpegeln über 45 dB(A) nachts durch geeignete bau-liche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung ver-gleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insge-samt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 16. | Im urbanen Gebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder tech-nische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzu-stellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Ein-wirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kern- und Mischgebiete nach BauNVO) für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten werden. Zusätz-lich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der se-kundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz ge-gen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufent-haltsräume nicht überschreitet. Die DIN 4150 ist zur kostenfreien Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.][§2 17. | Das innerhalb der Baugebiete / auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf diesen zurückzuhalten, sofern es nicht genutzt wird. Das Niederschlagswasser ist oberflächennah zurückzuhalten und in das örtliche Siel einzuleiten.][§2 18. | Im urbanen Gebiet sind Dachflächen mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzel-baren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend, strukturreich und dauerhaft mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen und als Retentionsdächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen. Von einer Begrünung kann für Dachflä-chen abgesehen werden, die – soweit jeweils erforderlich – der Belichtung, der Be- und Entlüftung, als Dachausstieg, als Brandschutzeinrichtungen und der Aufnahme von nicht aufgeständerten technischen Anlagen dienen.][§2 19. | Im urbanen Gebiet ist die oberste Geschossdecke der Innenhofflächen mit einem mindes-tens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen und als Retentionsdach zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen. Ausnahmen für erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen kön-nen zugelassen werden. Abweichend von Satz 1 ist in dem mit „(E)“ bezeichneten Be-reich ein geringerer Substrataufbau von 15 cm zulässig. Außerdem kann in diesem Be-reich auf ein Retentionsdach verzichtet werden.][§2 20. | Im urbanen Gebiet sind ebenerdige Stellplatzanlagen mit Hecken einzufassen; je vier Stellplätze ist im Plangebiet ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 21. | Im urbanen Gebiet ist in den Innenhofbereichen je angefangene 250 m² mindestens ein kleinkroniger Baum oder je angefangene 500 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 22. | Für die festgesetzten Baumpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwen-den und dauerhaft zu erhalten. Es sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Wurzelbe-reich jedes anzupflanzenden Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 18 m² anzulegen und zu begrünen. Für Baumpflanzungen im Bereich unterbauter Flächen muss die durchwurzelbare Substratschicht auf einer Fläche von mindestens 18 m² je Baum mindestens 100 cm betragen. Für festgesetzte Heckenpflanzungen sind einheimi-sche, standortgerechte Laubgehölze mit mindestens 125 cm Höhe zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang der Gehölze sind entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 23. | Im urbanen Gebiet sind sechs Vogel-Niststeine in fachlich geeigneter Weise in die Fassa-de zu integrieren, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Hiervon sollen mindestens je ein Niststein an den mit „(C)“ bezeichneten Baugrenzen und mindestens zwei Niststeine an der mit „(D)“ bezeichneten Baugrenze integriert werden. Die Niststeine müssen einen Ab-stand von mindestens 10 m zueinander sowie eine Einflughöhe zwischen 3 und 5 m ha-ben.][§2 24. | Im urbanen Gebiet sind Außenleuchten zum Schutz von wildlebenden Tierarten aus-schließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht ge-schlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.][§2 25. | Im urbanen Gebiet sind zur Vermeidung des Vogelschlags Glasflächen durch geeignete Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen von größer als 6 m² vorge-sehen sind. Satz 1 gilt nicht für Glasflächen bis 10 Meter Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 215]
durchfuehrungsVertrag
Yes
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]