• XPLAN_BP_PLAN_6eb9cb22-2c47-426e-8d1d-b441ea8fb99f

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_6eb9cb22-2c47-426e-8d1d-b441ea8fb99f
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wilstorf39
    xpPlanDate
    • 2015-04-09
    name
    • Wilstorf39
    internalId
    • c472877c-1c6b-42c4-b82f-ad26877bb491
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Wilstorf 39 für den Geltungsbereich zwischen Höpenstraße, Rönneburger Straße und Radickestraße wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Rönneburger Straße – Höpenstraße, über das Flurstück 1280 (Höpenstraße), Ostgrenze des Flurstücks 2257, Nordgrenze des Flurstücks 2009, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3084, über das Flurstück 3327 (Radickestraße) der Gemarkung Wilstorf, Radickestraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 705).
    technHerstellDatum
    • 2017-03-10
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im viergeschossigen allgemeinen Wohngebiet sind Dachgeschosse und Staffelgeschosse ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Es sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung von höchstens 20 Grad zulässig.][§2 Nr.4 | Es sind für die Außenwände der Gebäude bei Verblendung mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine und für Putzfassaden helle Farbtöne zu verwenden. Die Erdgeschosszonen sind zu verblenden. Für das jeweils oberste Geschoss sind Putzfassaden zwingend vorgeschrieben.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(A1)“ und „(A2)“ gekennzeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind nur Kinderspiel- und Freizeitflächen, Wege, eine Grundstücksbegrünung sowie Anlagen zur Regenwasserrückhaltung zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 20 vom Hundert der Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen sind hierauf anrechenbar.][§2 Nr.9 | Für die in dieser Verordnung festgesetzten Anpflanzungsgebote gelten folgende Vorschriften:][§2 Nr.9.1 | Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume, Sträucher und Heckenpflanzen zu verwenden.][§2 Nr.9.2 | Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und jeweiliger Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich zu erhaltender und zu pflanzender Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Flächen für Gebäude, Wege, Terrassen, Freitreppen und Kinderspielflächen.][§2 Nr.12 | Gehwege außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Zum Schutz der Gebäude- und Gehölzbrüter sowie der Fledermäuse gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG ist ein Abriss von Gebäuden sowie das Abschneiden oder Auf-den-Stock-setzen von Bäumen, Gebüschen und anderen Gehölzen (§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG) in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht zulässig.][§2 Nr.14 | Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme gemäß § 44 Absatz 5 BNatSchG sind vor Beginn der Abrissarbeiten des Gebäudebestandes drei speziell für Haussperlinge konstruierte Nisthilfen von Fachpersonal an Gebäuden, die nicht verändert werden, oder an Bäumen anzubringen.][§2 Nr.15 | Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme gemäß § 44 Absatz 5 BNatSchG sind vor Beginn der Abrissarbeiten des Gebäudebestandes an Gebäuden, die nicht verändert werden, von Fachpersonal fünf speziell für Fledermäuse konstruierte Kunsthöhlen (Fassadenflachkästen) anzubringen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
    plangeber
    • [Name: 705]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2015-04-09
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4f22297e-6cba-4b00-becd-95d97d35ffaa]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    versionBauNVOText
    • Version vom 11.06.2013
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung