Der Bebauungsplan Wilstorf 39 für den Geltungsbereich
zwischen Höpenstraße, Rönneburger Straße und Radickestraße
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Rönneburger Straße – Höpenstraße, über das Flurstück 1280
(Höpenstraße), Ostgrenze des Flurstücks 2257, Nordgrenze
des Flurstücks 2009, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
3084, über das Flurstück 3327 (Radickestraße) der Gemarkung
Wilstorf, Radickestraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 705).
technHerstellDatum
2017-03-10
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im viergeschossigen allgemeinen Wohngebiet sind Dachgeschosse
und Staffelgeschosse ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Es sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer mit
einer Neigung von höchstens 20 Grad zulässig.][§2 Nr.4 | Es sind für die Außenwände der Gebäude bei Verblendung
mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine und für Putzfassaden
helle Farbtöne zu verwenden. Die Erdgeschosszonen
sind zu verblenden. Für das jeweils oberste Geschoss sind
Putzfassaden zwingend vorgeschrieben.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m
zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(A1)“ und „(A2)“ gekennzeichneten Flächen
des allgemeinen Wohngebiets sind nur Kinderspiel- und
Freizeitflächen, Wege, eine Grundstücksbegrünung sowie
Anlagen zur Regenwasserrückhaltung zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 20 vom
Hundert der Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern
zu bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen
sind hierauf anrechenbar.][§2 Nr.9 | Für die in dieser Verordnung festgesetzten Anpflanzungsgebote
gelten folgende Vorschriften:][§2 Nr.9.1 | Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume,
Sträucher und Heckenpflanzen zu verwenden.][§2 Nr.9.2 | Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m²
anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang
und jeweiliger Charakter der Gehölzpflanzung erhalten
bleiben. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im
Kronenbereich zu erhaltender und zu pflanzender Bäume
unzulässig.][§2 Nr.11 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche
Flächen für Gebäude, Wege, Terrassen, Freitreppen und
Kinderspielflächen.][§2 Nr.12 | Gehwege außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Zum Schutz der Gebäude- und Gehölzbrüter sowie der
Fledermäuse gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG
ist ein Abriss von Gebäuden sowie das Abschneiden oder
Auf-den-Stock-setzen von Bäumen, Gebüschen und anderen
Gehölzen (§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG)
in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht zulässig.][§2 Nr.14 | Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme gemäß § 44 Absatz
5 BNatSchG sind vor Beginn der Abrissarbeiten des
Gebäudebestandes drei speziell für Haussperlinge konstruierte
Nisthilfen von Fachpersonal an Gebäuden, die
nicht verändert werden, oder an Bäumen anzubringen.][§2 Nr.15 | Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme gemäß § 44 Absatz
5 BNatSchG sind vor Beginn der Abrissarbeiten des
Gebäudebestandes an Gebäuden, die nicht verändert werden,
von Fachpersonal fünf speziell für Fledermäuse konstruierte
Kunsthöhlen (Fassadenflachkästen) anzubringen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]