Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Barmbek- Nord 8
für den Geltungsbereich zwischen Osterbek, Habichtstraße,
Lämmersieth und Sonderburger Straße (Bezirk Hamburg-
Nord, Ortsteil 426) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Habichtstraße – Lämmersieth – Sonderburger Straße – über
das Flurstück 3916 der Gemarkung Barmbek.
technHerstellDatum
2015-10-08
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 7 der Baunutzungsverordnung (BauN-VO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479) unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.4 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Vorbauten bis zu 2 m ist zulässig. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen. Der vorhandene Straßenbaumbestand darf nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen im Wohngebiet zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,35 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis 0,7 überschritten werden.][§2 Nr.7 | An der mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseite sind vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Soll die mit „(A)“ bezeichnete Gebäudeseite geschlossen ausgeführt werden, müssen Fenster zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den Anforderungen des § 44 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33) entsprechen. Im Fall von Satz 2 müssen Fenster, die zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet sind, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt werden. Außenbereiche von Wohnungen (Terrassen, offene Balkone) sind dementsprechend an diesen Fassaden unzulässig.][§2 Nr.8 | Die Wohn- und Schlafräume sind mit Ausnahme der mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseiten durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn- /Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume - durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden und neu zu pflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes großkronigen Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu erhalten. Als Strauch- und Heckenpflanzen sind zweimal verpflanzte Gehölze, Höhe 100 bis 150 cm, zu verwenden.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten sind mindestens 80 vom Hundert der Dachflächen von Flachdächern, soweit sie nicht der Belichtung, als Zuwegungen und Terrassenflächen dienen und für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.13 | Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist mindestens mit 4 großkronigen Bäumen und dicht mit Sträuchern zu bepflanzen; dabei ist je 2 m2 eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.14 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind Geh- und Fahrwege sowie im Kerngebiet Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Im Kerngebiet sind Garagenwände, Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.16 | Nicht überbaubare Flächen von Tiefgaragen im Allgemeinen Wohngebiet sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Im Bereich zu pflanzender Bäume muss der Substrataufbau mindestens 1 m betragen und je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mind. 12 m2 anzulegen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Flächen für Wohnhöfe, Wege, Terrassen, Freitreppen und Kinderspielflächen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]