Der Bebauungsplan Billstedt 113 für den Geltungsbereich
zwischen der Straße Haferblöcken, der Bundesautobahn
A 24, dem Öjendorfer See und dem Öjendorfer Friedhof
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Haferblöcken – Bundesautobahn A 24 – über das Flurstück
2198 (Öjendorfer Park), Ostgrenzen der Flurstücke 4019 und
4020, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4021, über das Flurstück
1928, Südgrenzen der Flurstücke 4022, 2618 und 2612
der Gemarkung Öjendorf.
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes
gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen gemäß
§ 4 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den urbanen Gebieten werden Ausnahmen nach § 6a
Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen. Es sind jeweils mindestens
200 m² der zulässigen Geschossflächen für gewerbliche
Nutzungen zu verwenden.][§2 Nr.4 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem östlichen
urbanen Gebiet sowie auf den Gemeinbedarfsflächen
sind folgende Überschreitungen der jeweils festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) durch Anlagen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 BauNVO zulässig: a) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den
Ordnungsnummern 1.1 und 2.2 bis zu einer GRZ von
0,55,
b) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den
Ordnungsnummern 1.2 und 4.1, den allgemeinen
Wohngebieten der Baufelder mit den Ordnungsnummern
1.1 und 2.1, dem östlichen urbanen Gebiet sowie
im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Haus der Begegnung“ bis zu einer
GRZ von 0,6,
c) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den
Ordnungsnummern 2.1, 3.1 mit der Bezeichnung „(B)“,
3.3 und 4.2 bis zu einer GRZ von 0,65,
d) im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Soziale Einrichtung“ bis zu einer
GRZ von 0,9.][§2 Nr.5 | Die Außenwände der Wohngebäude sind in hellem Klinkermauerwerk
auszuführen. Für einzelne Architekturteile
können Putz oder glatter Beton zugelassen werden, wenn
insgesamt das Klinkermauerwerk optisch vorherrschend
bleibt. In den mit „(D)“ bezeichneten Bereichen sind Fassaden
mit überwiegendem Putzanteil zulässig. Eingangsüberdachungen
der Hausgruppen sowie hausgruppenähnlicher
Gebäude und Duplexhäuser sind nur als Winkelbauwerke
aus hell verputztem Beton zulässig, für das Baufeld
mit der Ordnungsnummer 1.1 auch aus Aluminium
(anthrazitfarben).
Für Doppeleingänge können T-Formen
verwendet werden. Für Fensteröffnungen sind nur stehende
Formate zulässig. Hiervon können Ausnahmen
zugelassen werden. In den Wohngebieten mit den Ordnungsnummern
1.1 und 2.1 sind Dacheindeckungen mit
hochglänzenden oder glasierten Oberflächen unzulässig.
Anlagen der Sonnenenergienutzung sind auf allen Dachflächen
zulässig.][§2 Nr.6 | Überschreitungen der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten,
Erker, Loggien und Balkone sind auf maximal
der Hälfte der Fassadenlänge eines Geschosses bis zu 2 m,
für Kellerersatzräume bis zu 3 m zulässig. Für Terrassen
sind Überschreitungen der Baugrenzen bis zu 3 m auf der
gesamten Fassadenlänge zulässig, auf den Gemeinbedarfsflächen
bis zu 6 m.][§2 Nr.7.1 | Auf den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen der
reinen
Wohngebiete ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7.2 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der reinen Wohngebiete
ist zusätzlich für einen Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten oder Wintergärten
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.7.3 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf
sind Aufenthaltsräume – hier insbesondere für Kinder
vorgesehene Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom
Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte entlang der Knicks
umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg
zur Nutzung durch Pflegefahrzeuge und als allgemein
zugängliche Geh- und Radwege für Fußgänger und Radfahrende.
Das festgesetzte Gehrecht für den Dreiecksplatz
an der nördlichen Zufahrt umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugänglichen Platz. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen
werden.][§2 Nr.9 | Garagen und Tiefgaragen sind unzulässig. Ausgenommen
hiervon sind überdachte Stellplätze, die straßenseitig und
an den Längsseiten offen sind. Stellplätze als Sammelanlagen
sind nur in den im Bebauungsplan festgesetzten Bereichen
zulässig. Daneben sind Stellplätze im Baufeld mit der
Ordnungsnummer 1.1 nördlich der festgesetzten Wohnwege
und im Baufeld mit der Ordnungsnummer 4.1 südlich
des dortigen Wohnwegs als Einzel- und Doppelanlagen
zulässig. Überdachte Stellplätze, die straßenseitig und
an den Längsseiten offen sind, und Kellerersatzräume
können in Vorgärten ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Kellergeschosse sind in druckwasserdichter Bauweise
(zum Beispiel weißer Wanne) auszuführen. Die Entwässerung
von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter
Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem
zulässig. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische
Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
Grundwasserspiegels beziehungsweise von Stauwasser
führen, sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau sowie Stellplätze
in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen, sofern
sie nicht überdacht und nach Nummer 17 begrünt werden.][§2 Nr.12 | Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen in den Baugebieten
mit den Ordnungsnummern 1.2, 2.2, 3.3 und 4.2 sowie
im östlichen urbanen Gebiet und allgemeinem Wohngebiet
mit der Ordnungsnummer 2.1 ist je vier Stellplätze ein
Baum zu pflanzen. Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen
in den Baugebieten mit den Ordnungsnummern 1.1 und
3.1 sowie im reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
2.1 ist je sechs Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Die
Bäume sind jeweils mit einem Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu
pflanzen.][§2 Nr.13 | Im Kronenbereich zu pflanzender Bäume ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen.][§2 Nr.14 | Für die festgesetzten Baumpflanzungen, die nach der Planzeichnung
zu erhaltenden Knicks und die in den festgesetzten
öffentlichen Parkanlagen vorhandenen Knicks
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und bei den Knicks
auch Aufsetzarbeiten für den Wall so vorzunehmen, dass deren Umfang und Charakter erhalten bleiben. Die Knicks
sind fachgerecht zu pflegen.][§2 Nr.15 | In den Baugebieten sind entlang der Grundstücksgrenzen
zu öffentlichen Straßen-, Wege- und Grünflächen sowie zu
den mit Geh- und Fahrrechten belasteten Flächen Hecken
anzupflanzen. Ausgenommen hiervon sind notwendige
Zufahrten und Zuwegungen zu den Grundstücken.][§2 Nr.16 | Für die mit den Nummern 12, 14 und 15 festgesetzten
Gehölzpflanzungen sind einheimische und standortgerechte
Laubholzarten zu verwenden.][§2 Nr.17 | Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind mit
einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Von einer
Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden,
die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit
Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen für
Photovoltaik,
dienen. Mindestens 40 vom Hundert der
Dachflächen, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sind in
jedem Fall zu begrünen. Dachflächen von überdachten
Stellplätzen sind hiervon abweichend vollständig mit
einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.18 | Außenleuchten sind nur mit insektenfreundlichen
Leuchtmitteln in Form von LED-Lampen, Natriumdampf-
Niederdrucklampen oder vergleichbaren Leuchtmitteln
zulässig. Die Leuchtanlagen sind zu den Maßnahmenflächen
und zu den Knicks abzuschirmen oder so zu
erstellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen
vermieden werden.][§2 Nr.19 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Verordnung
über den Bebauungsplan Billstedt 90 vom 4. März
1997 (HmbGVBl. S. 30), zuletzt geändert am 4. November
1997 (HmbGVBl. S. 494, 509, 510), mit „(M)“ und den in
der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 103
vom 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert
am 3. Mai 2011 (HmbGVBl. S. 203), mit „Z“ bezeichneten
Wohngebieten und Flächen für den Gemeinbedarf
die mit „(M)“ bezeichneten „Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft“ zugeordnet.][§2 Nr.20 | Auf den mit „HF “ bezeichneten Flächen sind Sukzessions- und
Gebüschflächen sowie Hochstauden- und Wiesenflächen
mit Feuchtbereichen zu entwickeln und zu pflegen.
Die Hochstauden- und Wiesenflächen sind alle zwei bis
fünf Jahre, nicht vor dem Monat Oktober, zu mähen. Das
Mähgut ist zu entfernen. Die hergestellten Teiche sind zu
erhalten und gegen Verlandung zu schützen.][§2 Nr.21 | Die mit „W “ bezeichneten Flächen sind als naturnaher
Feuchtwald ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen.][§2 Nr.22 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Wohngebieten,
den urbanen Gebieten, den Flächen für den Gemeinbedarf,
den Straßenverkehrsflächen und den Straßenverkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung die außerhalb
des Plangebiets liegenden Flurstücke 1009, 1010, 1868,
2680 sowie 2292 m² des Flurstücks 5074 der Gemarkung
Neuengamme im Stadtteil Kirchwerder zugeordnet.][§2 Nr.23 | Für den Verlust von nach § 30 BNatSchG in Verbindung
mit § 14 HmbBNatSchAG gesetzlich geschützten Knicks
werden den Wohngebieten, den urbanen Gebieten, den
Flächen für den Gemeinbedarf, den Straßenverkehrsflächen
und den Straßenverkehrsflächen mit besonderer
Zweckbestimmung folgende außerhalb des Plangebiets
liegenden Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet:
a) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 62 m und
einer Breite von 4 m am Südrand des Flurstücks 368 der
Gemarkung Kirchsteinbek im Stadtteil Billstedt,
b) Neuanlage von vier Knickabschnitten mit einer Länge
von insgesamt 456 m und einer Breite von 7 m in der
Mitte (drei Abschnitte) und im Süden (ein Abschnitt)
des Flurstücks 734 der Gemarkung Wohldorf im Stadtteil
Wohldorf-Ohlstedt,
c) Anlage eines Feldgehölzes mit einer Fläche von 1430 m²
in der Mitte des Flurstücks 753 der Gemarkung Wohldorf
im Stadtteil Wohldorf-Ohlstedt sowie Anlage
einer Feldhecke mit einer Länge von 160 m und einer
Breite von 4 m, nördlich der vorgenannten Maßnahme
ebenfalls auf Flurstück 753,
d) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 55 m und
einer Breite von 7 m, westlich des Rotwegener Weges,
Flurstück 37/1, Flur 9, Gemarkung Hoisbüttel in der
Gemeinde Ammersbek,
e) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 211 m
und einer Breite von 7 m, westlich Bocksbergweg, Flurstück
71-1, Flur 1 der Gemarkung Ahrensburg in der
Gemeinde Ahrensburg,
f) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 163 m
und einer Breite von 7 m nördlich des Weges Am Scharberg,
Flurstück 100-1, Flur 3 der Gemarkung Ahrensburg
in der Gemeinde Ahrensburg.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]