Der Bebauungsplan Bergstedt 19 für den Geltungsbereich nördlich und südlich der Twietenkoppel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Alte Mühle - über das Flurstück 1124 (Twietenkoppel), Nordgrenze des Flurstücks 1124 (Twietenkoppel), Westgrenze des Flurstücks 3509 (Am Beerbusch), Nordgrenzen der Flurstücke 3316 bis 3297 der Gemarkung Bergstedt - Rodenbeker Straße - Furtredder - Südgrenze des Flurstücks 1165 (Furtstieg) der Gemarkung Bergstedt.
technHerstellDatum
2016-02-24
texte
[§2 Nr.1 | Im Sondergebiet „Reiterhof" sind die Errichtung von Reithallen und Stallungen mit zugehörigen Einrichtungen des Reitsports, ebenerdige Stellplätze sowie Weideund Auslaufflächen zulässig. Auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen sind Stallungen und Reithallen unzulässig.][§2 Nr.2 | Nördlich der Straße Twietenkoppel sind ebenerdige Stellplätze nur auf den festgesetzten Stellplatzflächen innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen (Twietenknick) zulässig. Auf diesen Stellplätzen ist die Errichtung von Garagen und Carports sowie die Anlage von Zäunen, Hecken und sonstigen Einfriedungen unzulässig.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Garagenwände und Pergolen auf Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind flächendeckend zu begrünen.][§2 Nr.5 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Die mit „(a)" bezeichneten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind mit Waldrandgehölzen zu bepflanzen.][§2 Nr.7 | Für die zu erhaltenden Knicks sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau einer intakten Wallhecke erhalten bleibt. Knicks sind unter Erhaltung der Einzelbäume (sogenannte Überhälter) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand der Einzelbäume soll 30 m bis 40 m betragen.][§2 Nr.8 | Für An- und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf den mit „(b)" bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets südlich Twietenkoppel ist das von Dachflächen und anderen versiegelten Flächen anfallende Oberflächenwasser auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern. Sollte eine Versickerung im Einzelfall unmöglich sein, ist ausnahmsweise eine Einleitung des nicht abführbaren Wassers nach Maßgabe der zuständigen Stelle in eine Entwässerungslage der Straße zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11.1 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit„Q" bezeichneten Flächen sind als Mähweiden zu bewirtschaften. Das Aufbringen von Dünger ist untersagt.][§2 Nr.11.2 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „P" festgesetzten Flächen sind einmal jährlich zu mähen; je 100 m² Fläche ist ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11.3 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „OB" bezeichneten Flächen ist eine geschlossene Gehölzpflanzung aus Bäumen und Sträuchern anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.11.4 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U" bezeichnete Fläche ist durch die Gestaltung eines geschwungenen Gewässerverlaufs mit wechselnden Uferprofilen sowie die Entwicklung einer Vegetation aus Arten Feuchtwiesen, Feuchtgehölze und Gewässerränder als naturnaher Uferbereich zu gestalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524]