• XPLAN_BP_PLAN_73c6ad95-cb90-4bd8-8dda-2309b0af856c

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    • XPLAN_BP_PLAN_73c6ad95-cb90-4bd8-8dda-2309b0af856c
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hummelsbuettel1
    xpPlanDate
    • 1963-10-21
    name
    • Hummelsbuettel1
    internalId
    • af6d79a3-b004-4062-a19a-eb709195ef23
    technHerstellDatum
    • 2016-06-02
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.][§2 Nr.2 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei eingeschossigen Läden und Wohnhäusern 4,5 m, zweigeschossigen Wohnhäusern 7,0 m. Werbeanlagen sind nur unterhalb der Traufe von Ladengebäuden zulässig.][§2 Nr.3 | Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile von Baugrundstücken im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.5 | Für die Flurstücke 764, 765, 593, 594, 595 und 596 der Gemarkung Hummelsbüttel wird zusätzlich bestimmt: Im Gebiet zweigeschossiger offener Bauweise darf die Länge von Hausgruppen 60,0 m nicht überschreiten. Im Gebiet eingeschossiger offener Bauweise ist ein Bauwich von mindestens 4,0 m einzuhalten. Die Frontbreite von Grundstücken zwischen der Alten Landstraße und der nördlich parallel hierzu verlaufenden neuen Aufschließungsstraße muß mindestens 26,0 m betragen. Als Anschluß dieser Grundstücke an die Verkehrsflächen wird die neue Aufschließungsstraße bestimmt. Die Frontbreite von Grundstücken südlich der Alten Landstraße muß mindestens 30,0 m betragen. Als Einfriedigungen werden an der Alten Landstraße eine 0,75 m hohe Hecke, an den anderen Straßen bis 0,6 m hohe Hecken vorgeschrieben. Die Dächer aller Wohnhäuser dürfen höchstens 5 Grad geneigt sein.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21 302-n), insbesondere die §§10 bis 15. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Hummelsbüttel, Wellingsbüttel und Poppenbüttel vom 25. Mai 1947 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-d).]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1963-10-21
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c4965a01-96a0-4471-b86a-c130992ac8fe]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung