• XPLAN_BP_PLAN_74715db1-e6a6-45a7-ae73-f47586a2f4f6

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    • XPLAN_BP_PLAN_74715db1-e6a6-45a7-ae73-f47586a2f4f6
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Marienthal26
    xpPlanDate
    • 2004-09-29
    name
    • Marienthal26
    internalId
    • c16a151f-9dda-47be-a58f-b98cff9073fb
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Marienthal 26 für den Geltungsbereich östlich Hammer Straße zwischen Bärenallee und Jüthornstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 510) wird festgestellt: Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nordgrenzen der Flurstücke 20 bis 23, 3111, 3292, 25 bis 27, 3207, 29 bis 32, 92 (Freesenstraße), bis 96, 3044, 3051, 122, 121 und 120, Ostgrenzen der Flurstücke 120, 118 bis 110, 59 (Rantzaustraße), 90 bis 84, über das Flurstück 3241 (Bahnanlage), Ostgrenzen der Flurstücke 266, 278 (Claudiusstieg), 294, 2037, 295 bis 297, 2458, 2455, 317 (Trauns Allee), 3152, 328, 329, 340 (Asmusweg), 354, 2389 und 2259, Südgrenzen der Flurstücke 2259 bis 2261, 350, 349, 2156, 2155, 347 und 346, Westgrenzen der Flurstücke 346 bis 343, 340 (Asmusweg), 339, 319 bis 317 (Trauns Allee), 311, 312, 282, 281 und 279, Nordgrenzen der Flurstücke 279, 283 bis 287, über das Flurstück 278 (Claudiusstieg), Westgrenzen der Flurstücke 275 und 276, über das Flurstück 3241 (Bahnanlage), Südgrenzen der Flurstücke 75 bis 66, Westgrenzen der Flurstücke 66, 2072, 60, 59 (Rantzaustraße), 57 bis 53, 3025, 19, 2276 und 20 der Gemarkung Marienthal.
    technHerstellDatum
    • 2015-12-15
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten wird die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Der Abstand der hinteren Baugrenze zur Straßenbegrenzungslinie wird für die mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Flächen mit 26 m und für die mit „(B)" bezeichneten Flächen mit 28 m festgesetzt. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 200 m², auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 160 m² und auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 120 m², jeweils als Höchstmaß, zulässig. Für Anlagen, die kirchlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt 25 m und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 25 m zwischen hinterer Baugrenze und rückwärtiger Bebauung.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben derartig hergestellte Flächen unberücksichtigt.][§2 Nr.7 | Für die Bebauung auf den Flurstücken 29, 30, 31, 33, 34, 62 und 67 bis 75 der Gemarkung Marienthal ist eine einseitige Grenzbebauung mit einem eingeschossigen Eingangsvorbau in einer Länge von maximal 8 m innerhalb der Abstandsfläche zulässig.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 510]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2004-09-29
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_67a8f5de-5656-41c2-b268-c08ee829b105]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung