[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke im Mischgebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.6 | Für die Zwecke der Betriebe in den Gebäuden auf den angrenzenden Grundstücken und zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Reichsgaragenordnung sind gemeinschaftliche Zu- und Abfahrten vorgesehen. Die Kosten für das Bereitstellen der durch Begrenzungslinien bezeichneten Fläche sowie für das Herrichten, Unterhalten, Reinigen und Beleuchten der im Durchführungsplan dargestellten gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrt haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen. Die dafür notwendigen privaten Rechte und Pflichten der Beteiligten untereinander werden im Umlegungsverfahren begründet.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 310]