• XPLAN_BP_PLAN_74ccf2ef-c625-4f6d-881c-25ee412d8b4a

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_74ccf2ef-c625-4f6d-881c-25ee412d8b4a
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese47
    xpPlanDate
    • 2012-06-12
    name
    • Blankenese47
    internalId
    • 863ba6c6-744c-4082-8f64-637a69338980
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Blankenese 47 für den Geltungsbereich zwischen Kahlkamp, Hessepark und Op`n Kamp (Bezirk Altona, Ortsteil 223) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Kahlkamp – über das Flurstück 2529, Nordostgrenze des Flurstücks 2529, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 823, über das Flurstück 2522 (Am Kiekeberg), Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 798, über das Flurstück 2522 (Am Kiekeberg) – West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 801, Nordgrenze des Flurstücks 2522 (Am Kiekeberg), West- und Nordgrenze des Flurstücks 802, Nordgrenzen der Flurstücke 803 und 804, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 805, Nordgrenze des Flurstücks 2522 (Am Kiekeberg), West- und Nordgrenze des Flurstücks 806, Westgrenzen der Flurstücke 778, 779, 780 und 781 – Blankeneser Bahnhofstraße – Hessepark – Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 809 – über das Flurstück 2522 (Am Kiekeberg), Ostgrenzen der Flurstücke 455 und 456, Ost- und Südgrenzen der Flurstücke 457 und 458, über das Flurstück 453, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 452, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2125, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 446, Südgrenze des Flurstücks 2521, über das Flurstück 438 (Beckers Treppe) – Flashoffs Treppe – Op´n Kamp – Westgrenze des Flurstücks 2520, Südgrenze des Flurstücks 1830, über das Flurstück 408 (Steiler Weg), Ost- und Westgrenze des Flurstücks 406, West- und Nordgrenze des Flurstücks 405, Westgrenze des Flurstücks 404, Süd- und Westgrenzen der Flurstücke 392 und 393 – Charitas-Bischoff-Treppe – Südgrenze des Flurstücks 2410, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 843, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 845 der Gemarkung Blankenese.
    technHerstellDatum
    • 2015-05-05
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zulässig.][§2 Nr.3 | Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäudes über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche von 150 m² nicht überschritten wird und ...][§2 Nr.3.1 | ... durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt werden und ...][§2 Nr.3.2 | ... keine nach der Baumschutzverordnung geschützten Bäume beeinträchtigt werden. Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen.][§2 Nr.4 | Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der ausgewiesene Baukörper und die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse einschließlich Dachgeschoss.][§2 Nr.5 | In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdächer können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drempels, das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Bei Putzbauten sind für die Fassadengestaltung helle Farbtöne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.9 | Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.][§2 Nr.10 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche sind Nebenanlagen und Gehölze, die die vorhandenen Blickbeziehungen einschränken, nicht zulässig.][§2 Nr.11 | Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feldsteinen oder behauenen Findlingen herzustellen.][§2 Nr.12 | Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus vorwiegend senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.][§2 Nr.13 | Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen, Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.][§2 Nr.14 | Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.16 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.17 | Das Niederschlagswasser ist vor Ort flächenhaft über belebte Bodenzonen zu versickern.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]
    plangeber
    • [Name: 223]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2012-06-12
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_8e1b8306-b1f1-49f1-b963-1df1b97c08c4]
    aendert
    • [Verbundener Plan: BSBlankenese|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    versionBauGBDatum
    • 2004-09-23
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung