Der Bebauungsplan Wilstorf 40 für den Geltungsbereich
Musilweg – Rönneburger Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil
705) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Rönneburger Straße – Musilweg – Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 2469, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1920 der
Gemarkung Wilstorf.
technHerstellDatum
2017-03-20
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2
Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den mit
„(A)“ und „(B)“ bezeichneten Kerngebieten. Nahversorgungsrelevante
Sortimente sind: Nahrungs- und Genussmittel,
Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie,
pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen,
Zeitungen, Zeitschriften.][§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind Einzelhandelsbetriebe nur im ersten Vollgeschoss
zulässig. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind Wohnungen
allgemein zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind Einzelhandelsbetriebe entweder nur im Erdgeschoss
oder nur im ersten Obergeschoss zulässig. Oberhalb des
ersten Vollgeschosses sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.5 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind oberhalb des dritten oberirdischen Geschosses keine
weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.6 | In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind die Wohn- und Schlafräume durch eine geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets ist
für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.][§2 Nr.8 | Die mit „(D)“ bezeichneten Fassaden sind für Garagengeschosse
geschlossen auszuführen. Verschließbare Öffnungen
wie Fenster, Türen und Tore sind zulässig.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche
Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet sind mindestens 20 vom Hundert der
Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen.][§2 Nr.11 | Im Kerngebiet sind Dächer mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Dachbereiche mit Neigungen
von mehr als 20 Grad, technische Aufbauten, Verglasungen
und Dachterrassen sind von der Begrünung ausgenommen][§2 Nr.12 | In dem mit „(E)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind
abweichend von Nummer 11 die Dachflächen mit einem
mindestens 30 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und intensiv zu begrünen. Auf Teilflächen
ist die Anlage von Zuwegungen und Dachterrassen zulässig.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist
für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte
einheimische, großkronige Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden,
aufweisen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen. In Ausnahmefällen, bei denen dies nicht
möglich ist, ist eine mindestens 1,5 m tiefe Baumgrube
anzulegen. Diese ist mit Tiefen- und Grabenbelüftung
sowie mindestens 12 m³ überbaubaren Baumgrubensubstrat
herzustellen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.15 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
der Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]