• XPLAN_BP_PLAN_76808c30-1c3a-45a2-8763-395fb5cad24c

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_76808c30-1c3a-45a2-8763-395fb5cad24c
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wilstorf40
    xpPlanDate
    • 2016-03-21
    name
    • Wilstorf40
    internalId
    • f209c9b2-5522-43c0-ab6c-f2f8a35c5308
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Wilstorf 40 für den Geltungsbereich Musilweg – Rönneburger Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 705) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Rönneburger Straße – Musilweg – Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2469, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1920 der Gemarkung Wilstorf.
    technHerstellDatum
    • 2017-03-20
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Kerngebieten. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind: Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften.][§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets sind Einzelhandelsbetriebe nur im ersten Vollgeschoss zulässig. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets sind Einzelhandelsbetriebe entweder nur im Erdgeschoss oder nur im ersten Obergeschoss zulässig. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.5 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets sind oberhalb des dritten oberirdischen Geschosses keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.6 | In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets sind die Wohn- und Schlafräume durch eine geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.8 | Die mit „(D)“ bezeichneten Fassaden sind für Garagengeschosse geschlossen auszuführen. Verschließbare Öffnungen wie Fenster, Türen und Tore sind zulässig.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet sind mindestens 20 vom Hundert der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.11 | Im Kerngebiet sind Dächer mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Dachbereiche mit Neigungen von mehr als 20 Grad, technische Aufbauten, Verglasungen und Dachterrassen sind von der Begrünung ausgenommen][§2 Nr.12 | In dem mit „(E)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind abweichend von Nummer 11 die Dachflächen mit einem mindestens 30 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und intensiv zu begrünen. Auf Teilflächen ist die Anlage von Zuwegungen und Dachterrassen zulässig.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte einheimische, großkronige Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. In Ausnahmefällen, bei denen dies nicht möglich ist, ist eine mindestens 1,5 m tiefe Baumgrube anzulegen. Diese ist mit Tiefen- und Grabenbelüftung sowie mindestens 12 m³ überbaubaren Baumgrubensubstrat herzustellen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.15 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2016-03-21
    staedtebaulicherVertrag
    • Yes
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2885b843-69e7-4b5b-a527-ec9994642c1f]
    planArt
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    • Normal
    rechtsstand
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    • Satzung