[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Ferner sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (wie Fuhrunternehmen und Speditionen), Lagerplätze und Tankstellen sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind im Bereich der Erschließungsstraße notwendige Zufahrten über die mit einem Ausschluß von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen belegten Flächen zulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad zulässig.][§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind die zum Garstedter Weg und zum Einmündungsbereich der Erschließungsstraße orientierten Außenwände der Gebäude mit rotem Ziegelmauerwerk zu verblenden.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind Werbeanlagen, die nach Richtung, Größe oder Höhenlage zum Garstedter Weg hin ausgerichtet sind, unzulässig. Werbeanlagen sind nur unterhalb der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind die Wohn- und Schlafräume sowie in den Gewerbegebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind fensterlose und zur Wohnbebauung orientierte Fassaden sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 2 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12² m anzulegen.][§2 Nr.9 | Die Dachflächen der Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen; bei Anpflanzung von Bäumen muß die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.10 | In den Gewerbegebieten sind 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen als Vegetationsflächen anzulegen; davon sind 40 v. H. mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Je 200 m² Vegetationsfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | In den Gewerbegebieten sind die Vorgartenflächen mit Stauden und Sträuchern zu begrünen. Je 25 m Grundstücksbreite ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Als Begrenzung zu den Nachbargrundstücken und im Vorgartenbereich sind nur Hecken aus einheimischen Laubgehölzen oder Drahtzäune in Verbindung mit Heckenpflanzungen zulässig.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind Laubgehölze zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.13 | In den Gewerbegebieten sind die Dächer extensiv zu begrünen.][§2 Nr.14 | In den Wohngebieten sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | In den Gewerbegebieten sind Stellplätze und Fahrwege in wasserundurchlässigem Aufbau herzurichten.][§2 Nr.16.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf der mit „( 1)" bezeichneten Fläche ist ein 7,5 m breiter Knicksaum zu erhalten oder durch Anpflanzen von Sträuchern und einzelnen Bäumen herzustellen. Daneben ist ein 7,5 m breiter Gras- und Krautstreifen zu erhalten oder herzustellen und einmal jährlich nach dem 1. September zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen.][§2 Nr.16.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf der mit „(2)" bezeichneten Fläche sind dichtwachsende Sträucher anzupflanzen.][§2 Nr.16.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den mit „(3)" und „(4)" bezeichneten Flächen ist ein 6 m breiter Waldsaum zu erhalten oder durch Anpflanzen von Sträuchern herzustellen. Daneben sind ein 9 m breiter Gras- und Krautstreifen und zwei Wiesen zu erhalten oder herzustellen und einmal jährlich nach dem 1. September zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]