[§2 Nr.1 | Für die Erschließung der Gewerbegrundstücke sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2257) hergestellt.][§2 Nr.2 | Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Entlang den festgesetzten Straßenbegrenzungslinien und des Moorfleeter Randgrabens in dem mit — a — gekennzeichneten Bereich, des Hauptentwässerungsgrabens Moorfleet sowie entlang des Moorfleeter Hauptgrabens sind auf den Grundstücken in einer Breite von 2,5 m dichtwachsende Bäume und Sträucher anzupflanzen.][§2 Nr.4 | Zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den Baugrenzen mit Ausnahme der mit — b — gekennzeichneten Bereiche sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Zäune, Mauern und Hecken von mehr als 80 cm Höhe nicht zulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610, 611, 612]