[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | Zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) sowie Zäune, Mauern und Hecken von mehr als 80 cm Höhe nicht zulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 611, 610]