• XPLAN_BP_PLAN_7bf594bb-89a4-4365-8dcf-00129624da26

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_7bf594bb-89a4-4365-8dcf-00129624da26
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Othmarschen36
    xpPlanDate
    • 2013-11-11
    name
    • Othmarschen36
    internalId
    • 83a8569e-9d11-4cc0-84cb-27457ee3ed6d
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Othmarschen 36 für den Geltungsbereich östlich der Reventlowstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Reventlowstraße - über das Flurstück 3573 (Reventlowstraße),Westgrenze des Flurstücks 2829 (Bahnanlage) der Gemarkung Bahrenfeld - Bahnanlage - über das Flurstück 2829 (Bahnanlage), Ostgrenze des Flurstücks 166, Nordgrenze des Flurstücks 123 (Gottorpstraße), über das Flurstück 123 (Gottorpstraße) der Gemarkung Bahrenfeld - Bosselkamp - über das Flurstück 803 (Walderseestraße), Südgrenze des Flurstücks 803 (Walderseestraße) der Gemarkung Othmarschen Walderseestraße - über das Flurstück 803 (Walderseestraße) der Gemarkung Othmarschen - Walderseestraße (südlich der Grünflächen) über das Flurstück 803 (Walderseestraße) der Gemarkung Othmarschen.
    technHerstellDatum
    • 2016-06-02
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 2, 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. ]anuar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11.]uni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Bei Neu- und Anbauten ist die Oberkante des Erdgeschossfußbodens im Mittel höchstens bis zu 1,0 m über gewachsenem Gelände (Geländeoberfläche) herzustellen.][§2 Nr.4 | Es wird die abweichende Bauweise festgesetzt. Für diese gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise mit der Abweichung, dass die Länge der Gebäude straßenseitig nur 20 m betragen darf.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien, Veranden und Wintergärten kann bis zu einer Tiefe von 2,5 m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.6 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen sind bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muß ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden, Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig. Für zu erhaltende Bäume und Sträucher sowie Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen und dauerhaft zu erhalten. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.][§2 Nr.8 | Innerhalb von Bauflächen sind Bäume mit mehr als 80 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) zu erhalten, sofern dadurch die Durchführung zulässiger Bauvorhaben nicht unzumutbar erschwert wird. Für infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigende Bäume sind an anderer Stelle des betreffenden Grundstücks Ersatzpflanzungen vorzunehmen; dabei sind für jeden zu beseitigenden Baum drei Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind als Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig angeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Bauliche oder technische Anlagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels oder zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Überdachte Stellplätze und Garagen sind in den Vorgärten unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
    plangeber
    • [Name: 219]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2013-11-11
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b461f479-85c3-48c1-82cc-95b26e890668]
    planArt
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    verfahren
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    • Normal
    rechtsstand
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    • Satzung