[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) 4,50 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g) 5,00 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen, einschließlich der Flächen über den kellergeschossigen Garagen (GaK), sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.6 | Die bei den kellergeschossigen Garagen (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 125]