[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Auf die im Durchführungsplan ausgewiesene achtgeschossige Wohnhausbebauung (W8g) finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die achtgeschossige Wohnhausbebauung (W8g): 25,0 m.][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g): 4,5 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der keller- und erdgeschossigen Garagen (GaK, GaE) sind so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Russ belästigt wird..][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen und die Oberfläche der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 206]