[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Auf das im Durchführungsplan ausgewiesene achtgeschossige Wohnhaus (W8) finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 4.3 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens
4.31 für die achtgeschossige Wohnhausbebauung (W8) : 24,0 m
4.32 für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g): 4,5 m.][Nr. 4.4 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.][Nr. 4.5 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g), der erdgeschossigen Garage (GaE) sowie der Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird,][Nr. 4.6 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Flächen über den Garagen unter Erdgleiche sind gärtnerisch anzulegen und zu erhalten.][Nr. 4.7 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 122]