• XPLAN_BP_PLAN_7e2be2c2-06e1-43e0-afff-914516d312b8

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_7e2be2c2-06e1-43e0-afff-914516d312b8
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neustadt48
    xpPlanDate
    • 2020-10-06
    name
    • Neustadt48
    internalId
    • a488e3d0-39d5-4e6d-ab85-88eaa2c2bf7c
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Neustadt 48 für den Geltungsbereich zwischen Hütten und Neanderstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 106) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Ludwig-Erhard-Straße – Südwest-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2348 (heute 2296) – Hütten – Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2150 (heute 2325 und 2326) der Gemarkung Neustadt Nord – Neanderstraße – Neuer Steinweg.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des Vorhabengebiets sind oberhalb der Erdgeschosse nur Wohnungen zulässig. In den Erdgeschossen sind Wohnungen, Büros, Läden und Schank- und Speisewirtschaften zulässig. In den Untergeschossen sind Stellplätze und ihre Zufahrten, Lagerräume, Technikräume sowie Sanitär- und Versorgungsräume zulässig.][§2 Nr.3 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Vorhabengebiets sind oberhalb der Erdgeschosse nur Büros und Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig. In den Erdgeschossen sind Büros, Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Konferenzräume und Wellnesseinrichtungen zulässig. In den Untergeschossen sind Stellplätze und ihre Zufahrten, Lagerräume, Technikräume sowie Sanitär- und Versorgungsräume zulässig.][§2 Nr.4 | Im Vorhabengebiet sind Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig.][§2 Nr.5 | Außer den in den Nummern 2 und 3 genannten Nutzungen sind im Vorhabengebiet auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck des Vorhabengebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung des Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können im Vorhabengebiet als Ausnahme zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 30 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Dachflächen um bis zu 1,5 m überschritten werden.][§2 Nr.7 | Bei der Berechnung der Geschossflächen sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.][§2 Nr.8 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.9 | Im Vorhabengebiet sind in den Untergeschossen Stellplätze für alle im Vorhabengebiet zulässigen Nutzungen sowie Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume zulässig. Untergeschosse mit diesen Nutzungen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.11 | Terrassen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.12 | Für Balkone und Auskragungen kann die Überschreitung der Baugrenzen in den Obergeschossen über den Straßenverkehrsflächen bis zu einer Tiefe von 1,5 m, ansonsten jeweils bis zu einer Tiefe von 2,5 m und einer Breite von jeweils 6 m auf insgesamt 30 v. H. der jeweiligen Fassadenbreite zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Vorhabengebiet sind mit Ausnahme der nördlich des Gebäudes Hütten 86 befindlichen Bebauung entlang der Straßenverkehrsflächen die Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung dieser Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.14 | Im Vorhabengebiet sind die bis einschließlich 45 m über Normalhöhennull befindlichen Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dachterrassen, der Gewinnung von Sonnenenergie oder der Aufnahme von technischen Anlagen im Sinne von Nummer 6 dienen. Dachterrassen sind auf höchstens 30 v. H. der bis einschließlich 44 m über Normalhöhennull befindlichen Dachflächen von Gebäuden zulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 106]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2020-10-06
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • Yes
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_05d71c47-2fa7-48e5-9863-9f1b0440e221]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 3000
    verfahrenWert
    • Parag13a
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung