Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Neustadt 48 für den Geltungsbereich zwischen Hütten und Neanderstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 106) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Ludwig-Erhard-Straße – Südwest-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2348 (heute 2296) – Hütten – Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2150 (heute 2325 und 2326) der Gemarkung Neustadt Nord – Neanderstraße – Neuer Steinweg.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des Vorhabengebiets
sind oberhalb der Erdgeschosse nur Wohnungen
zulässig. In den Erdgeschossen sind Wohnungen, Büros,
Läden und Schank- und Speisewirtschaften zulässig. In
den Untergeschossen sind Stellplätze und ihre Zufahrten,
Lagerräume, Technikräume sowie Sanitär- und Versorgungsräume
zulässig.][§2 Nr.3 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Vorhabengebiets
sind oberhalb der Erdgeschosse nur Büros und
Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig. In den Erdgeschossen
sind Büros, Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Konferenzräume
und Wellnesseinrichtungen zulässig. In den
Untergeschossen sind Stellplätze und ihre Zufahrten,
Lagerräume, Technikräume sowie Sanitär- und Versorgungsräume
zulässig.][§2 Nr.4 | Im Vorhabengebiet sind Einkaufszentren und großflächige
Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 Satz 1
Nummern 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
unzulässig.][§2 Nr.5 | Außer den in den Nummern 2 und 3 genannten Nutzungen
sind im Vorhabengebiet auch untergeordnete Nebenanlagen
und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck
des Vorhabengebiets selbst dienen und die seiner
Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung des
Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser
sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen
können im Vorhabengebiet als Ausnahme zugelassen
werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen
sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können für technische
Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und
Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 30 vom
Hundert (v. H.) der jeweiligen Dachflächen um bis zu 1,5 m
überschritten werden.][§2 Nr.7 | Bei der Berechnung der Geschossflächen sind die Flächen
von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen
einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume
und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.][§2 Nr.8 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.9 | Im Vorhabengebiet sind in den Untergeschossen Stellplätze
für alle im Vorhabengebiet zulässigen Nutzungen
sowie Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume
zulässig. Untergeschosse mit diesen Nutzungen
sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.11 | Terrassen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.12 | Für Balkone und Auskragungen kann die Überschreitung
der Baugrenzen in den Obergeschossen über den Straßenverkehrsflächen
bis zu einer Tiefe von 1,5 m, ansonsten
jeweils bis zu einer Tiefe von 2,5 m und einer Breite von
jeweils 6 m auf insgesamt 30 v. H. der jeweiligen Fassadenbreite
zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Vorhabengebiet sind
mit Ausnahme der nördlich des Gebäudes Hütten 86
befindlichen Bebauung entlang der Straßenverkehrsflächen
die Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung dieser
Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden.][§2 Nr.14 | Im Vorhabengebiet sind die bis einschließlich 45 m über
Normalhöhennull befindlichen Dachflächen von Gebäuden
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer
Dachbegrünung kann nur in den Bereichen abgesehen
werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dachterrassen,
der Gewinnung von Sonnenenergie oder der
Aufnahme von technischen Anlagen im Sinne von Nummer
6 dienen. Dachterrassen sind auf höchstens 30 v. H.
der bis einschließlich 44 m über Normalhöhennull befindlichen
Dachflächen von Gebäuden zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 106]