Der Bebauungsplan Bergedorf 115 für den Geltungsbereich
zwischen der Bergedorfer Straße, der Rektor-Ritter-
Straße und der Töpfertwiete (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603)
wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bergedorfer Straße – Am Brink – Hassestraße – Süd- und Ostgrenze
des Flurstücks 2063, über das Flurstück 2063, Süd- und
Ostgrenze des Flurstücks 2063 der Gemarkung Bergedorf –
Rektor-Ritter-Straße – Töpfertwiete.
technHerstellDatum
2018-10-09
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes
und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Anlagen für sportliche
Zwecke unzulässig; Ausnahmen für Tankstellen werden
ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit
Parkhäusern und Großgaragen sowie Anlagen für sportliche
Zwecke unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (insbesondere
Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im
Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 [HmbGVBl. S. 505], geändert
am 20. Juli 2016 [HmbGVBl. S. 323]), die der Aufstellung
von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder Handlungen mit sexuellem Charakter gerichtet
ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
Vergnügungsstätten sind nur im Sinne von § 4a Absatz
3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.][§2 Nr.5 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets
sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen für Wohnungen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
für Anlagen nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9
überschritten werden.][§2 Nr.7 | Für die Berechnung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse
wird für die Gebäude, bei denen eine Fassade an
die Bergedorfer Straße grenzt, die Bergedorfer Straße als
Bezugsebene festgesetzt. Für die übrigen Gebäude wird die
Töpfertwiete als Bezugsebene festgesetzt.][§2 Nr.8 | Oberhalb des festgesetzten obersten Vollgeschosses sind
keine weiteren Geschosse zulässig. Das gilt nicht innerhalb
der mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren Grundstück sflächen.][§2 Nr.9 | Das oberste Geschoss in den mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen muss an mindestens einer
Außenwand gegenüber dem darunterliegenden Geschoss
um mindestens 1,5 m zurückgesetzt werden. Die Geschossfläche
des obersten Geschosses darf 66 vom Hundert (v. H.)
der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses nicht
überschreiten.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete
Bauteile (zum Beispiel Aufzugsüberfahrten) um
bis zu 1 m und durch technische Aufbauten um bis zu 1,5 m
überschritten werden. Technische Aufbauten sind um
mindestens 1,5 m von den Außenfassaden zurückzusetzen.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet dürfen die Baugrenzen durch
Balkone um bis zu 1,5 m und durch Terrassen um bis zu
4 m überschritten werden. Im Bereich von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen müssen Balkone eine lichte Höhe
von mindestens 3,5 m über Geländeoberkante der angrenzenden
Straßenverkehrsfläche einhalten.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen einschließlich Zufahrten
und Fluchttreppen sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.13 | Die Tiefgaragenzu- und -ausfahrt ist nur an der in der
Planzeichnung festgesetzten Stelle zulässig.][§2 Nr.14 | Auf der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsanlagen mit
der Zweckbestimmung Kinderspiel- und Freizeitfläche
sind oberirdische Gebäude sowie bauliche Anlagen, von
denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und die
nicht der Kinderspiel- und Freizeitnutzung dienen, unzulässig.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnnutzung erst
zulässig, wenn durch die Errichtung von Gebäuden entlang
der Bergedorfer Straße der verkehrslärmbezogene
Nachtpegel an den lärmabgewandten Gebäudeseiten der
Wohnungen auf höchstens 49 dB(A) verringert wird.][§2 Nr.16 | An der Bergedorfer Straße sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A)
am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern
der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.17 | An der Bergedorfer Straße ist für den Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an der lärmabgewandten
Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
Maßnahmen insgesamt eine Pegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugeordneten
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.][§2 Nr.18 | Im allgemeinen Wohngebiet sind für den mit „c“ bezeichneten
Fassadenabschnitt die Wohn- und Schlafräume der
lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Von der Festsetzung kann abgewichen werden, wenn an
allen Gebäudeseiten einer Wohnung der verkehrslärmbezogene
Tagpegel höchstens 59 dB(A) und der verkehrslärmbezogene
Nachtpegel höchstens 49 dB(A) beträgt.][§2 Nr.19 | In ersten, zweiten und dritten Obergeschossen des mit „a“
bezeichneten Fassadenabschnitts sowie im Erdgeschoss
und ersten Obergeschoss des mit „b“ bezeichneten Fassadenabschnitts
ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.20 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der
obersten Geschosse von Gebäuden, die eine Neigung bis zu
20 Grad aufweisen, mit einem mindestens 12 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind auf bis zu
50 v. H. dieser Dachflächen Flächen für nicht aufgeständerte
technische Anlagen und zur Belichtung sowie für
deren Wartung notwendige Flächen.][§2 Nr.21 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
und Terrassen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen
sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch oder als
Spielplatzflächen anzulegen. Für Bäume muss die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Pflanzbereich
auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum
mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.22 | Im allgemeinen Wohngebiet außerhalb der durch die
Tiefgarage unterbauten Fläche sind Wege in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.23 | Im allgemeinen Wohngebiet sind insgesamt 3 Nisthöhlen
für den Hausrotschwanz, 5 Mehrfachquartiere für den
Haussperling und 20 Nisthöhlen für den Mauersegler an
den Gebäudefassaden fachgerecht anzubringen und zu
erhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]