• XPLAN_BP_PLAN_7f2f7abd-8c26-4e2d-89be-182ba617b68a

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_7f2f7abd-8c26-4e2d-89be-182ba617b68a
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergedorf115
    xpPlanDate
    • 2018-08-31
    name
    • Bergedorf115
    internalId
    • 5aa78837-079c-40a5-ac68-d7d3723edde5
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Bergedorf 115 für den Geltungsbereich zwischen der Bergedorfer Straße, der Rektor-Ritter- Straße und der Töpfertwiete (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Bergedorfer Straße – Am Brink – Hassestraße – Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 2063, über das Flurstück 2063, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 2063 der Gemarkung Bergedorf – Rektor-Ritter-Straße – Töpfertwiete.
    technHerstellDatum
    • 2018-10-09
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig; Ausnahmen für Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (insbesondere Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 [HmbGVBl. S. 505], geändert am 20. Juli 2016 [HmbGVBl. S. 323]), die der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter gerichtet ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Vergnügungsstätten sind nur im Sinne von § 4a Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.][§2 Nr.5 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.7 | Für die Berechnung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird für die Gebäude, bei denen eine Fassade an die Bergedorfer Straße grenzt, die Bergedorfer Straße als Bezugsebene festgesetzt. Für die übrigen Gebäude wird die Töpfertwiete als Bezugsebene festgesetzt.][§2 Nr.8 | Oberhalb des festgesetzten obersten Vollgeschosses sind keine weiteren Geschosse zulässig. Das gilt nicht innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren Grundstück sflächen.][§2 Nr.9 | Das oberste Geschoss in den mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen muss an mindestens einer Außenwand gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um mindestens 1,5 m zurückgesetzt werden. Die Geschossfläche des obersten Geschosses darf 66 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses nicht überschreiten.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete Bauteile (zum Beispiel Aufzugsüberfahrten) um bis zu 1 m und durch technische Aufbauten um bis zu 1,5 m überschritten werden. Technische Aufbauten sind um mindestens 1,5 m von den Außenfassaden zurückzusetzen.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet dürfen die Baugrenzen durch Balkone um bis zu 1,5 m und durch Terrassen um bis zu 4 m überschritten werden. Im Bereich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen müssen Balkone eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m über Geländeoberkante der angrenzenden Straßenverkehrsfläche einhalten.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen einschließlich Zufahrten und Fluchttreppen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.13 | Die Tiefgaragenzu- und -ausfahrt ist nur an der in der Planzeichnung festgesetzten Stelle zulässig.][§2 Nr.14 | Auf der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsanlagen mit der Zweckbestimmung Kinderspiel- und Freizeitfläche sind oberirdische Gebäude sowie bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und die nicht der Kinderspiel- und Freizeitnutzung dienen, unzulässig.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnnutzung erst zulässig, wenn durch die Errichtung von Gebäuden entlang der Bergedorfer Straße der verkehrslärmbezogene Nachtpegel an den lärmabgewandten Gebäudeseiten der Wohnungen auf höchstens 49 dB(A) verringert wird.][§2 Nr.16 | An der Bergedorfer Straße sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.17 | An der Bergedorfer Straße ist für den Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an der lärmabgewandten Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese Maßnahmen insgesamt eine Pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugeordneten Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.18 | Im allgemeinen Wohngebiet sind für den mit „c“ bezeichneten Fassadenabschnitt die Wohn- und Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Von der Festsetzung kann abgewichen werden, wenn an allen Gebäudeseiten einer Wohnung der verkehrslärmbezogene Tagpegel höchstens 59 dB(A) und der verkehrslärmbezogene Nachtpegel höchstens 49 dB(A) beträgt.][§2 Nr.19 | In ersten, zweiten und dritten Obergeschossen des mit „a“ bezeichneten Fassadenabschnitts sowie im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss des mit „b“ bezeichneten Fassadenabschnitts ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.20 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der obersten Geschosse von Gebäuden, die eine Neigung bis zu 20 Grad aufweisen, mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind auf bis zu 50 v. H. dieser Dachflächen Flächen für nicht aufgeständerte technische Anlagen und zur Belichtung sowie für deren Wartung notwendige Flächen.][§2 Nr.21 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege und Terrassen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch oder als Spielplatzflächen anzulegen. Für Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Pflanzbereich auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.22 | Im allgemeinen Wohngebiet außerhalb der durch die Tiefgarage unterbauten Fläche sind Wege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.23 | Im allgemeinen Wohngebiet sind insgesamt 3 Nisthöhlen für den Hausrotschwanz, 5 Mehrfachquartiere für den Haussperling und 20 Nisthöhlen für den Mauersegler an den Gebäudefassaden fachgerecht anzubringen und zu erhalten.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
    plangeber
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2018-08-31
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_8c015ad1-fdce-47cb-afa8-a0c780f955d8]
    aendert
    wurdeGeaendertVon
    planArt
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    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
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    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
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    • Satzung